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a) Begriff

Das Prinzip der Vorteilsausgleichung entstammt als praktischer Grundsatz dem römischen Recht ( compensatio lucri cum damno ) und wird seit eh und je dahingehend verstanden, dass in die Schadensbestimmung nicht nur als Schaden anzuerkennenden Nachteile , sondern auch manche Vorteile mit einzubeziehen sind, die gleichermaßen wie die Nachteile durch das schadensstiftende Ereignis verursacht worden sind. Zweck des Schadenersatzanspruchs ist die Wiedergutmachung des Schadens, der Schadenersatz soll daher grundsätzlich nicht zu einer Bereiche­rung des Gläubigers führen. Daraus kann aber kein nach der „Rechenformel“ der Gesamtdifferenzhypothese zu bestimmendes Bereicherungsverbot abgeleitet werden. Ebenso wie jeder Nachteil nach rechtlichen Regeln daraufhin zu prüfen ist, ob er als zu ersetzender Schaden anzuerkennen ist, muss auch hinsichtlich jeden Vorteils geprüft und entschieden werden, ob er auf den Schaden angerechnet werden soll. In den Fällen, in denen mehrere Täter einen Schaden verursachen, sollen sie nach §§ 830, 840 Gesamtschuldner sein mit der Folge, dass der Geschädigte letztlich nur einmal Schadenersatz erhält (§ 421); auch darin wird von manchen ein „Bereicherungsverbot“ gesehen, das aber in der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechts begründet ist. Wäre der Ersatzanspruch des Geschädigten als Strafe oder Buße zu verstehen, so wäre jeder zur Zahlung verpflichtet und der Geschädigte könnte mehrmals Ersatz erlangen. Eine Gesamtschuld liegt daher nicht vor, wenn mehrfach von verschiedenen Tätern dieselbe beleidigende Behauptung aufgestellt oder dasselbe Bild einer Persönlichkeit von mehreren Zeitungen unberechtigt veröffentlicht wird. Die Genugtuungs- und Präventionsfunktion der Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzungen lässt in solchen Fällen selbstständige Deliktsobligationen entstehen, die keine Gesamtschuld bilden [128] .
Ebenso wie auf der Negativseite alle adäquat kausalen Nachteile sollen nach verbreiteter Auffassung auch auf der Posi­tivseite grundsätzlich alle Vorteile berücksichtigt werden, die adäquat kausale Folge des schadensstiftenden Ereignisses gewesen sind. Die Adäquanzformel ist bei der Bestim­mung der anzurechnenden Vorteile - ebenso wie bei der Bestimmung der anzurechnenden Nachteile - jedoch zwar hilfreich, aber nicht hinreichend und muss ergänzt werden durch die Be­trachtung des Zwecks der Vorteile , insbesondere des Zwecks von Versicherungs-, Ersatz- und sonstigen Lei­stungen, die einem Geschädigten infolge des Schadensereignisses zufließen [129] . Auch die Vorteilsausgleichung ist daher nicht nur eine buchhalterische Angelegenheit, sondern eine schwierige Rechtsfrage. Hinsichtlich eines jeden einzelnen Vorteils ist nämlich zu prüfen, ob er nach rechtlichen Gesichtspunkten auf den Schaden anzurechnen ist.
[128]
Erman/Ehmann Anh § 12 Rz 394.
[129]
Vgl. Ehmann , Gesamtschuld, S. 275 ff; unklar: Medicus/Lorenz , Schuldrecht I, § 54 III, 3; Larenz , Schuldrecht I, 14. Aufl., § 30 II; Erman/Ebert vor § 249 Rz 82 ff.
 

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