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In Fall 1 handelt B 2 rechtswidrig nur, wenn seine Geschäftstätigkeit gegen ein Schutzgesetz verstößt, z.B. wenn sie als unlauterer Wettbewerb iS der §§ 3 und 4 UWG zu begreifen wäre. Die §§ 3 und 4 UWG konkretisieren die alte Generalklausel des § 1 UWG a.F., wonach zum Schadenersatz verpflichtet war, „wer im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen“ und diese durch die Neufassung des UWG v. 3. 7. 2004 aufgehobene Vorschrift war nichts anderes als eine spezielle Wiederholung des § 826 für die Fälle des unlauteren Wettbewerbs, der in einem solchen Fall keinesfalls gegeben ist, selbst dann nicht, wenn B2 das Konkurrenzgeschäft nur eröffnet hat, um den B1 vorsätzlich zu schädigen, denn B2 handelt nicht widerrechtlich, sondern im Rahmen seiner allgemeinen Handlungs- und Wettbewerbsfreiheit. In Fall 2 hat P rechtswidrig gehandelt, weil das Parken vor einer Ausfahrt gegen § 12 III Nr. 3 StVO verstößt; schadenersatzpflichtig ist P freilich nur dann, wenn er die Vorschrift auch schuldhaft verletzt hat und der Schaden im Schutzbereich der verletzten Norm liegt, dazu unten B VII 1. In Fall 3 hat F gegen § 41 StVO verstoßen und damit rechtswidrig gehandelt, er ist schadenersatzpflichtig aber auch nur, wenn der Verstoß schuldhaft erfolgte und die rechtswidrige Handlung ursächlich für den Schaden wurde; zur erforderlichen Kausalität der Pflichtwidrigkeit unten B VI 4. Auch in Fall 4 hat Timo, wenn das Fahren außerhalb der Piste zu dieser Zeit durch eine wirksame Polizeiverordnung verboten war, schon allein deswegen rechtswidrig gehandelt. In Fall 5 hätte A jedenfalls dann rechtswidrig gehandelt, wenn es eine gesetzliche Vorschrift geben würde, wonach ein Zeugnis der Wahrheit entsprechen muss. Nach § 630 ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen, aber es steht nicht in dieser gesetzlichen Vorschrift, dass das Zeugnis der Wahrheit entsprechen muss. Die Rechtsprechung verlangt zwar, dass ein Zeugnis eines Arbeitgebers der Wahrheit entspricht, verlangt zugleich aber, dass das Zeugnis „wohlwollend“ ist und das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig behindert. Das ist oft nur schwer miteinander zu vereinbaren, weshalb die Rechtsprechung in Fall 4 einen Schadenersatzanspruch des neuen Arbeitgebers nicht auf Grund von § 823 II in Verb. mit § 630, sondern auf der Grundlage von § 826 gewährt, wenn das falsche Zeugnis gegen die guten Sitten verstößt und der Aussteller den Schaden des neuen Arbeitgebers zumindest „billigend in Kauf nimmt“; zum Vorsatzerfordernis des § 826 vgl. unten A VIII 1. In Fall 6 hat F gegen eine gesetzliche Vorschrift (§ 315 a des StGB) verstoßen, wenn er schon vor dem Unfall nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdete, die Schadenersatzpflicht nach § 823 II setzt freilich weiter voraus, dass er diese Voraussetzungen schuldhaft nicht erkannte; dieses Verschuldenserfordernis entfällt allerdings in § 7 StVG, dazu unten A X.
 

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