Die nachstehende Darstellung des Deliktsrechts beruht auf den Vorlesungsskripten meiner über dreißigjährigen Lehrtätigkeit und soll den Studierenden vor allem die Kenntnisse zu den allgemeinen Grundlagen des Deliktsrechts verschaffen, also zur Struktur der drei deliktischen Grundtatbestände der §§ 823 Abs. 1 und 2 und 826, auch über das erforderliche Detailwissen dazu und zur Haftung für Verrichtungsgehilfen und für Kinder und sonstige Aufsichtsbedürftige (§§ 831, 832, 836) sowie zu dem für die Praxis bedeutsamen Gefährdungshaftungstatbestand des § 7 StVG für Kfz-Halter, ferner zur Rechtswidrigkeit, zum Verschulden, zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität, zum Schutzzweck der Norm und ausführlicher als üblich auch zum praktisch besonders wichtigen Schadensbegriff, dessen Darstellung in den Vorlesungen und Lehrbüchern wegen der unsäglichen Verallgemeinerung und Trennung der Regelungen der §§ 249 ff. vom deliktischen und vertraglichen Haftungsrecht in der Regel vernachlässigt wird. Das hier vorgelegte Deliktsrecht erweitert und vertieft meine Darstellung dieses Rechtsgebiets in den "Grundfragen des Jurastudiums und des Bürgerlichen Rechts“ (demnächst auch abrufbar auf JUSMEUM.de) und soll später noch ergänzt werden durch eine Darstellung der Verkehrssicherungspflichten und der Produzentenhaftung, womit dann das für das Staatsexamen erforderliche Wissen zum Deliktsrecht vermittelt wäre. In erster Linie ist die Veröffentlichung an die Zielgruppe der Studierenden der Rechtswissenschaft gerichtet, sie könnte natürlich auch manchem anderen vielleicht nützlich sein. Ob sie es für den einen oder anderen ist und besser als alles andere, was schon dazu geschrieben wurde, muss jedoch jeder Leser für sich selbst entscheiden. Für Studierende, die sich etwas ernsthaft mit dem Stoff befassen wollen, gibt es zusätzlich einen Fragenkatalog mit Antworten, der auch auf JUSMEUM.de abrufbar ist und der Selbstprüfung dienen, aber auch eine Anregung bilden soll für weitere Überlegungen und Gespräche mit Kommilitonen, denn die Aneignung juristischen Wissens bedarf des Gesprächs mit anderen, weil nur so die Probleme von verschiedenen Seiten bedacht und besprochen und damit voll und ganz verstanden werden können. Zum Erwerb juristische Kenntnisse und deren Verständnis genügt es nicht, etwas darüber zu lesen und sich einiges davon zu merken, vielmehr muss man sich den Stoff zu Eigen machen, was letztlich nur in einer Diskussion mit anderen möglich ist. Dazu kann der Fragebogen eine gute Grundlage geben. Zur Erreichung eines zweistelligen Examensergebnisses mit der Note vollbefriedigend und mehr, das die Türen zu allen erwünschten Jobs öffnet, müssen selbstverständlich auch noch einige klassische Fälle aus der Kasuistik der Rechtsprechung nachgelesen und klausurtechnisch gelöst und eingeübt werden. Der in § 12 V der oben genannten "Grundfragen" zur Übung gestellte Fall des zerrissenen Stromkabels bildet dafür ein Beispiel. Weitere lehrreiche Fälle dieser Art sind in jeder besseren Fallsammlung, auch in allen Repetitorien enthalten, von denen jeder so viele so lange durcharbeiten sollte, bis er erkannt hat, dass alles nur Variationen der hier dargelegten Grundsätze sind. Mit dieser Erkenntnis ist er jedenfalls auf diesem Gebiet für das Examen reif. Für alle anderen Rechtsgebiete gilt entsprechendes und alles zusammen sollte in acht Semestern bewältigt werden, woraus folgt, dass für jedes Rechtsgebiet nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung steht. Carpe diem – nutze den Tag!