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(SOCIAL) MEDIA & LAW

Die offizielle Facebook-Seite aus rechtlicher Sicht - Teil 5: iStockphoto, fotolia & Co: Verletzt die Nutzung von Fotos aus Fotodatenbanken bei Facebook das Urheberrecht?

Ausgangssituation:
 
Bei dem Erwerb von Fotos aus Fotodatenbanken im Internet (zB iStockphoto, fotolia, shutterstock etc.) sind die Lizenzbedingungen der Datenbank-Anbieter, die in der Regel gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, genauestens zu beachten. Die möglichen Lizenz- bzw. Nutzungsarten sind sehr vielfältig und erlaubt ist jeweils allein die Nutzung, die für das konkrete erworbene Foto vereinbart wurde (zB Nutzung ausschließlich im Internet, nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne etc.).
 
Verbot der Vergabe von Unterlizenzen:
 
In aller Regel verbieten die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte. Das heißt, dem Erwerber des Fotos ist es nicht erlaubt, die Nutzung des Fotos anderen Unternehmen oder Personen zu gestatten, und zwar auch nicht kostenfrei. Problematisch kann dies unter anderem dann werden, wenn der Foto-Erwerber, z.B. ein Unternehmen, das Foto auch im Rahmen seines Facebook-Auftritts, etwa auf der Facebook-Unternehmensseite nutzen möchte:
 
Facebook-Nutzungsbedingungen:
 
Die Facebook-Nutzungsbedingungen sehen die Einräumung einer sog. "IP-Lizenz" an allen von den Nutzern geposteten Inhalten (also auch Fotos) vor in Form einer nicht-exklusiven, übertragbaren, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen, weltweiten Lizenz (Punkt 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingungen). Das bedeutet, dass ein Nutzer (vorausgesetzt die Facebook-Nutzungsbedingungen sind an dieser Stelle wirksam, was jedenfalls nicht völlig unzweifelhaft ist!) mit jedem Foto, das er bei Facebook einstellt, an Facebook eine Unterlizenz zur Nutzung dieses Fotos vergibt. Genau das verbieten ihm aber in den meisten Fällen die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter.
 
Konsequenz:
 
Wer Fotos aus Fotodatenbanken bei Facebook postet bzw. einstellt, begeht in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung. Folge können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Erstattungsansprüche im Hinblick auf entstandene Rechtsanwaltskosten sein.
 
Sonderfall fotolia?
 
Annette Schwindt (Autorin des Buches "Das Facebook-Buch") wies mich im oben genannten Zusammenhang auf Folgendes hin:
 
Der Anbieter fotolia hält verschiedene Lizenzarten für die Foto-Nutzung bereit. In der Beschreibung zur „Erweiterten Lizenz“ eines Fotos heißt es:
 
„Verwendung, Reproduktion oder Anzeige der Bilder in Produkten oder Services, die zum Weitervertrieb bestimmt sind.“
 
Mir wurde nun die Frage gestellt, ob von dem Begriff „Verwendung in einem zum Weitervertrieb bestimmten Produkt oder Service“ auch die Nutzung in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook umfasst ist.
 
Das ist nicht der Fall!Mit der in der Tat auf den ersten Blick nicht ganz leicht verständlichen Beschreibung ist lediglich gemeint, dass der fotolia-Kunde ein Produkt, welches das Foto enthält, auch zum Weitervertrieb freigeben darf. Beispielsweise dürfte der fotolia-Kunde ein T-Shirt mit dem erworbenen Foto erstellen und dieses T-Shirt nicht nur selbst verkaufen, sondern auch von Dritten (also z.B. von Resale-Partnern, anderen Shops etc.) verkaufen lassen. Das beinhaltet aber kein Recht zur Unterlizenzierung des Fotos.Denn eine Unterlizenzierung – wie sie etwa von den Facebook-Nutzungsbedingungen vorausgesetzt wird – bedeutet, dass der Lizenznehmer (z.B. der Fotolia-Kunde) einem Dritten (z.B. Facebook) ein eigenes Nutzungsrecht an dem Foto einräumt! Facebook selbst dürfte folglich das Foto für eigene Zwecke nutzen, beispielsweise in einer Facebook-Werbung. Das geht über den reinen Weitervertrieb eines Produkts, auf dem das Foto enthalten ist, natürlich weit hinaus.
 
Dass die Unterlizenzierung auch bei fotolia nicht gestattet ist, ergibt sich darüber hinaus eindeutig aus dem fotolia-Nutzungsvertrag zur erweiterten Lizenz. Hier heißt es unter anderem: „3. Einschränkungen
...anerkennt, akzeptiert und garantiert das Mitglied ohne Beschränkung, dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist:
(a) Unterlizenzieren...“.

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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Weitere Informationen zum Social Media Recht finden Sie auch auf meiner Facebook-Seite "Social Media & Law"
Dipl.-Ing. Edmund Haselwanter vor einem Jahr
Das ist wirklich eine sehr interessante Antwort. Kann man so auch argumentieren wenn man auf einer eigenen Seite sowas wie "Rich Links" haben möchte? Ich war vor ca einem halben Jahr bei einer Veranstaltung in Österreich wo auch mit dem Recht am Werk argumentiert wurde, dass man so eine Verlinkung wie Sie Facebook macht nicht einfach so machen darf. Also ein Bild oder ich dachte an so etwas wie es nun bei Google gibt eine Vorschau auf eine Website mit Text Exzerpt zu veröffentlichen.
Dr. Jan Christian Seevogel vor einem Jahr
Man muss natürlich unterscheiden, ob man SELBST und auf einer eigenen Seite so eine Art der Verlinkung mit Vorschau anbietet, wie sie Facebook derzeit bereit stellt, oder ob man Facebook-Nutzer ist und sich die Frage stellt, ob die Facebook-Nutzungsbedingungen über die IP-Lizenz greifen, wenn man bei FB verlinkt. Wer selbst so etwas wie etwa "Google Instant Preview" anbietet, begibt sich jedenfalls in Grenzbereiche des deutschen Urheber- und Medienrechts, rechtliche Probleme können nicht ausgeschlossen werden. Einen Internet-Riesen wie Google stört das aber wahrscheinlich wenig...
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