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(SOCIAL) MEDIA & LAW RSS

Textbaustein für die Datenschutzerklärung bei Verwendung von Facebook-Social-Plugins

Die Verwendung von Facebook Social-Plugins (z.B. Like-Button, Comments, Login-Button etc.) verstößt jedenfalls dann gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (insbes. § 13 Abs.1 TMG), wenn ein entsprechender Hinweis in der Datenschutzerklärung fehlt. Eine Vielzahl deutscher Unternehmen nutzt Facebook Social-Plugins nach wie vor ohne entsprechend über die Funktionsweise und die Datenerhebung in der Datenschutzerklärung aufzuklären. Der folgende Text ist als Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit gedacht, bitte beachten Sie, dass die Erklärung möglicherweise Ihrem individuellen Internetauftritt angepasst werden muss. Gern dürfen Sie den Text als Grundlage der Facebook-Datenschutzerklärung für Ihr Unternehmen verwenden:

 

 

"Verwendung von Facebook Social Plugins

Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins  des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite:http://developers.facebook.com/docs/plugins/

 

Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.

 

Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem...

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Dr. Andreas Splittgerber vor 10 Monaten
Fragen, die aber immer noch offen sind, sind vor allem: (i) Welche personenbezogenen Daten werden konkret erhoben (Auflistung der Datenkategorien ist ungenau und wohl auch ausschließlich Facebook bekannt): (ii) Ist die Datenerhebung und -verarbeitung überhaupt zulässig (§15 (1) TMG scheint mit zumindest für Nicht-Facebook-Mitglieder nicht erfüllt zu sein)? Wer ist verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne (Facebook und Webseitenbetreiber als Mit-Verantwortliche Stellen?)?
Dr. Jan Christian Seevogel vor 10 Monaten
Richtig, diese Fragen bleiben derzeit noch offen. Bei der Erhebung von Daten von Nicht-Mitgliedern ist das Plugin wohl in der Tat unzulässig (bei allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht allzu hohem Risiko rechtlich belangt zu werden.) Mich wundert nur, dass viele Unternehmen nicht einmal die zusätzliche Datenschutzerklärung schalten.

Facebook und Recht - Teil 7: Die Like-Box auf externen Webseiten

Facebook bietet den Erstellern der Facebook-Seiten einen Code-Schnipsel an, mit dessen Hilfe auch auf externen Internetseiten eine „Like-Box“ mit denjenigen Facebook- Mitgliedern angezeigt werden kann, denen die Facebook-Seite gefällt. Es bietet sich an, diese Like-Box auf der eigenen Unternehmens-Webseite anzeigen zu lassen. Dadurch wird es ermöglicht, die Facebook-Seite extern zu bewerben und die Besucher der Unternehmens-Webseite durch Impulsklick zu „Personen, denen die Facebook-Seite gefällt“ zu machen.
Dabei stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, wenn diese sich außerhalb Facebook befindliche Like-Box die Fotos derjenigen Facebook-Nutzer anzeigt, denen die Facebook-Seite bereits gefällt.
Jedes einzelne Nutzerfoto ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt durch das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KunstUrhG. Daher ist es schon nicht unproblematisch, ob die entsprechenden Fotos auf der Facebook-Seite selbst ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in der linken Spalte unterhalb des Textes „... Personen gefällt das.“ angezeigt werden dürfen. Da der Nutzer die angezeigten Fotos sieht, wenn er auf den „Gefällt mir“- Button klickt und daher weiß, dass auch sein eigenes Foto an dieser Stelle angezeigt werden wird, dürfte aber von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sein. Für die auf einer externen Webseite, also außerhalb Facebooks angezeigten Like-Box ist das meines Erachtens nicht anders zu beurteilen, so dass im Ergebnis die Einbindung einer Facebook Like-Box mit Nutzerfotos auf der Unternehmens-Homepage zulässig sein dürfte. Zur Reichweite der konkludenten Einwilligung im Internet – freilich in etwas anderem Zusammenhang – vgl. auch BGH I ZR 69/08 vom 29.04.2010.

Oliver Bpunkt vor 6 Monaten
Danke. Zusätzlich muss man aber noch anmerken, dass Nutzer solch eine Einbindung in den Privatsphäre-Einstellungen von Facebook explizit ausschalten können. Natürlich ist eine entsprechende Option schwer zu finden und leider sogar standardmäßig aktiviert, was auch nicht gerade toll ist. Dennoch ist hier der Nutzer wieder selbst im Zugzwang, seine Daten unter Kontrolle zu halten.

Facebook und Recht - Teil 6: Adressbuch-Synchronisation für Seiten-Betreiber

Die Betreiber einer offiziellen Facebook-Seite haben neuerdings die Möglichkeit, neue Fans für Ihre Seite zu gewinnen, indem sie Kontakte aus ihrem Adressbuch (auch solche, die NICHT bei Facebook sind!) zu Ihrer Seite einladen können.
 
Eine ausführliche Beschreibung dieser Funktion – mit dem Rat, die Funktion nicht zu verwenden – findet sich hier: http://alturl.com/sadra.
 
Die Funktion importiert E-Mail-Adressen aus dem persönlichen Adressbuch des Seitenbetreibers UND speichert diese bei Facebook ab. Die Inhaber der Adressen werden hierüber nicht informiert. Problematisch ist auch, dass die Beschreibung der Synchronisierung völlig unzureichend ist und die wenigsten Anwender wirklich wissen, was sie da gerade tun. Zuvor hatte eine ähnliche Synchronisierungsfunktion der Facebook iPhone-Anwendung für Unmut unter vielen Facebook-Nutzern gesorgt (vgl. etwa: http://alturl.com/baxge).
 
Jedenfalls nach deutschem Recht ist die Erhebung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder eine vorherige Einwilligung des Betroffenen vorliegt (§§ 4, 4a BDSG). Beides ist bei der Adressbuch-Synchronisation durch Facebook nicht gegeben.
 
Nun werden die Daten nicht durch den Seitenbetreiber, sondern durch Facebook selbst erhoben. Der Seitenbetreiber übermittelt aber die Adressen durch den Klick auf die Synchronisierungsfunktion zur Speicherung an Facebook, ohne hierfür eine Einwilligung der Betroffenen zu haben, was rechtlich ebenso problematisch ist. Sicher könnte man argumentieren, man habe – aufgrund der missverständlichen Beschreibung – von der Datenübermittlung und Speicherung nichts gewusst, weshalb von einer echten „Übermittlung“ nicht gesprochen werden könne. Auch die Anwendung deutschen Rechts... mehr...

Die offizielle Facebook-Seite aus rechtlicher Sicht - Teil 5: iStockphoto, fotolia & Co: Verletzt die Nutzung von Fotos aus Fotodatenbanken bei Facebook das Urheberrecht?

Ausgangssituation:
 
Bei dem Erwerb von Fotos aus Fotodatenbanken im Internet (zB iStockphoto, fotolia, shutterstock etc.) sind die Lizenzbedingungen der Datenbank-Anbieter, die in der Regel gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, genauestens zu beachten. Die möglichen Lizenz- bzw. Nutzungsarten sind sehr vielfältig und erlaubt ist jeweils allein die Nutzung, die für das konkrete erworbene Foto vereinbart wurde (zB Nutzung ausschließlich im Internet, nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne etc.).
 
Verbot der Vergabe von Unterlizenzen:
 
In aller Regel verbieten die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte. Das heißt, dem Erwerber des Fotos ist es nicht erlaubt, die Nutzung des Fotos anderen Unternehmen oder Personen zu gestatten, und zwar auch nicht kostenfrei. Problematisch kann dies unter anderem dann werden, wenn der Foto-Erwerber, z.B. ein Unternehmen, das Foto auch im Rahmen seines Facebook-Auftritts, etwa auf der Facebook-Unternehmensseite nutzen möchte:
 
Facebook-Nutzungsbedingungen:
 
Die Facebook-Nutzungsbedingungen sehen die Einräumung einer sog. "IP-Lizenz" an allen von den Nutzern geposteten Inhalten (also auch Fotos) vor in Form einer nicht-exklusiven, übertragbaren, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen, weltweiten Lizenz (Punkt 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingungen). Das bedeutet, dass ein Nutzer (vorausgesetzt die Facebook-Nutzungsbedingungen sind an dieser Stelle wirksam, was jedenfalls nicht völlig unzweifelhaft ist!) mit jedem Foto, das er bei Facebook einstellt, an Facebook eine Unterlizenz zur Nutzung dieses Fotos vergibt. Genau das verbieten ihm aber in den meisten Fällen die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter.
 
Konsequenz:
 
Wer Fotos aus... mehr...
Dipl.-Ing. Edmund Haselwanter vor einem Jahr
Das ist wirklich eine sehr interessante Antwort. Kann man so auch argumentieren wenn man auf einer eigenen Seite sowas wie "Rich Links" haben möchte? Ich war vor ca einem halben Jahr bei einer Veranstaltung in Österreich wo auch mit dem Recht am Werk argumentiert wurde, dass man so eine Verlinkung wie Sie Facebook macht nicht einfach so machen darf. Also ein Bild oder ich dachte an so etwas wie es nun bei Google gibt eine Vorschau auf eine Website mit Text Exzerpt zu veröffentlichen.
Dr. Jan Christian Seevogel vor einem Jahr
Man muss natürlich unterscheiden, ob man SELBST und auf einer eigenen Seite so eine Art der Verlinkung mit Vorschau anbietet, wie sie Facebook derzeit bereit stellt, oder ob man Facebook-Nutzer ist und sich die Frage stellt, ob die Facebook-Nutzungsbedingungen über die IP-Lizenz greifen, wenn man bei FB verlinkt. Wer selbst so etwas wie etwa "Google Instant Preview" anbietet, begibt sich jedenfalls in Grenzbereiche des deutschen Urheber- und Medienrechts, rechtliche Probleme können nicht ausgeschlossen werden. Einen Internet-Riesen wie Google stört das aber wahrscheinlich wenig...
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