Gesetze Urteile Tarifverträge News mehr Einloggen Neu hier?

Reuter: Arbeitsrecht RSS

Vollmachtspingpong

Vollmachtspingpong ist ja ein beliebter Sport, wie verschiedene Beiträge gerade auch strafrechtlich geprägter Kollegen zeihen, die hier bereits erwähnt wurden. Wie immer: Im Arbeitsrecht sind wir die unbestrittenen Pingpong-Weltmeister, da machen uns auch die Chinesen nichts vor.

Warum?

Nun, wegen § 174 BGB. Das ist eine obskure Dunkelnorm, deshalb für Prüfungsgespräche herrlich geeignet. Sie ist weithin unbekannt, außer eben – im Arbeitsrecht. Da gehört sie zum Handwerkszeug. Die Vorschrift lautet:

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Unverständlich? Na sehen Sie: Die Strafrechtler! Bedenken Sie:

Eine Kündigung – etwa eines Arbeitsvertrags – ist ein „einseitiges Rechtsgeschäft“. Da steckt die volle Wucht des Gesetzes drin und deshalb gibt es die meisten Entscheidungen zu § 174 BGB eben auch von den Arbeitsgerichten.

Denken Sie auch mal daran: Der Arbeitsvertrag mit einem Lowperformer, der auch noch frech ist, hat Probezeitende. Morgen. Danach ist die Kündigung fast unmöglich, heute noch nur durch ein Stück Papier zu erreichen. Sie rufen kurz Ihren Anwalt an, der kündigt eben mal – und oh Schreck! Er legt keine Vollmacht bei. Dann heißt es Daumen drücken: Weist der Arbeitnehmer die Kündigung deshalb zurück – wobei „unverzüglich“ etwa eine Woche dauern darf, dann ist sie weg, die Kündigung. Wie nie geschehen. Und Sie haben einen...

mehr...

Ich mahne dann mal die Ermahner ab

Es könnte so einfach sein und ist immer wieder nur Grütze“ (stammt von einem ungenannten Kollegen und wurde im Anwaltszimmer vor sich hin geflucht). Gemeint war das Abmahnungsärgernis, zu dem scheinbar jetzt das Ermahnungsärgernis hinzukommt.

Abmahnen, Ermahnen?

Wir kennen die richtige Abmahnung, wir hier im Arbeitsrecht. Mit solchen komischen Abmahnungen, wie es sie im gewerblichen Rechtsschutz gibt (Filesharing, Preisangaben, Markenverletzung…Sie wissen schon) befassen wir uns hier nicht. Aber Abmahnen ist nicht leicht, Ermahnen auch nicht!

Großer Aufmacher heute: FOCUS meldet, das Arbeitsgericht Trier (hier der Link zur Jazzband der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz) meine nun, auch “Ermahnungen” müssten konkret sein, sonst hätten sie in der Personalakte nichts verloren. Das Urteil haben die Kollegen von Hensche hier online gestellt. In der Datenbank von Rheinland-Pfalz fehlt es bislang; nicht wichtig genug? Genau!

Es ist Zeit für eine Begriffsklärung.

Man kann abmahnen. Abmahnung ist, wenn irgendein Vorwurf verschriftlicht wird, der mit der Drohung endet, dass beim nächsten Mal gekündigt werde. Es spricht keiner aus, aber zur Abmahnung gehört dann auch noch, dass sie zur Personalakte geheftet wird. Deshalb klagt man auch auf ihre Entfernung aus derselben. Abmahnungen braucht man für verhaltensbedingte Kündigungen: Macht einer was falsch, kann man ihn nur feuern, wenn er für etwas ähnliches schon abgemahnt wurde. Ist doch so einfach.

Abmahnungen verpuffen. Manchmal an der Starrsinnigkeit oder Dummheit des Empfängers. Gefühlt häufiger noch vor dem Arbeitsgericht. Sie dürfen nämlich nur in der Personalakte bleiben, wenn der Vorwurf darin auch (a) konkret verständlich beschrieben und (b) zutreffend ist.

„Sie sind ein Mobber...

mehr...

Auch der selbständige (Kraftfahrer) darf nicht arbeiten, wann er will…

[Ich fühle mich aufgrund unerklärlicher Leserhinweise verpflichtet, klarzustellen, dass das hier ausnahmsweise weder satirischen noch beschimpfenden, sondern rein sachlichen Charakter hat; wir kehren aber bald zu Satire und Zynismus zurück...]

Es gibt ihn vielfach, den selbständigen Kraftfahrer.

Er hat die Gerichte beschäftigt und Rechtsgeschichte geschrieben. Innerhalb weniger Jahre waren die Fahrer von Transport- und Logistikunternehmen gleich zwei Male beim Bundesgerichtshof. Der hat mit der „Frachtführer-Entscheidung“ (Beschluss vom 21.10.1998 – VIII ZB 54/97) den Grundstein dafür gelegt, dass sich nicht alle Speditionen und Logistikunternehmen bei Streitigkeiten mit der unkalkulierbaren Frage herumzuschlagen haben, ob ihre Subunternehmer Arbeitnehmer oder „arbeitnehmerähnlich“ sind. Sind sie – so der BGH – typischerweise nicht. Besonders geknebelte Exemplare sind davon ausgenommen (so die notorischen „Eismänner“), wenn sie z.B. hundertseitige Verträge haben, die regeln, welche Schuhe sie tragen und wie sie deren Schleifen zu binden haben (BGH, Beschluss vom 4.11.1998 – VIII ZB 12/98). Das ist – entgegen aller Vorurteile – eine Ausnahme in der Branche.

Die Bundesregierung – von der EU angetrieben – setzt jetzt Arbeitszeitregelungen für diese Personen durch. Das ist eigentlich schlau. Statt – wie Bundesregierungen vor etwas über einem Jahrzehnt – mit den unmöglichsten Scheindefinitionen und Gummiparagrafen gegen ein nicht eingrenzbares Phänomen „Scheinselbständigkeit“ anzurennen, werden jetzt Mindeststandards für eine Gruppe von Selbständigen eingeführt.

Nach dem jetzt bekannt gewordenen „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern“ geht es jetzt erst einmal um...

mehr...
Kontakt · Werben auf JusMeum · Impressum · Datenschutz · AGB · Rechtsprechungs-Archiv · Personenverzeichnis · Homepage Tools · Deliktsrecht