
In zwei Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 14. Februar 2013 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der von Facebook
geforderten Klarnamenpflicht entschieden, dass die ”einzige Niederlassung…mit Kontrolle über Nutzungsdaten von nicht nord-amerikanischen Nutzern” die Facebook Ireland Ltd. sei. Das Gericht ist der Ansicht, dass weder in Deutschland noch in den USA für den Rechtsstreit relevante Nutzerdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt würden. Daher sei auf die streitgegenständlichen Vorgänge allein irisches Datenschutzrecht anzuwenden. Während die Klarnamenpflicht im deutschen Recht gegen § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes verstößt, besteht im irischen Recht kein gesetzlicher Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien.
Um die Richtigkeit der Entscheidungen einschätzen zu können, sind nicht nur Rechtskenntnisse, sondern in erster Linie tatsächliche und technische Kenntnisse erforderlich. Das VG Schleswig stützt sich bei seiner Entscheidung vor allem auf den Vortrag der Antragstellerin (also Facebook selbst) sowie auf den Report of Audit des irischen Datenschutzbeauftragten vom 21.12.2012. In einem Eilverfahren wie dem vorliegenden nimmt das Gericht eine sog. “summarische Prüfung” vor. Das bedeutet, dass Prüfungsmaßstab und Beweiserhebung (erheblich) reduziert sind. Weil die “Server-Geflechte” eines weltweit agierenden Internet-Unternehmens mit einem Funktionsumfang wie dem von Facebook sehr komplex sind, dürfte die Einschätzung nicht leicht gefallen sein. Zumindest sollten keine voreiligen Schlüsse daraus gezogen werden. Hinzu kommt, dass sich die Gestaltung der Server und die Nutzungen der personenbezogenen Daten...
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Es ist das derzeit am meisten diskutierte Thema im Social Media Recht: Die Haftung für durch soziale Netzwerke generierte Vorschaubilder und Texte beim Nutzen der Teilen-Funktion (z.B. Facebook “Share-Button”). Nachdem ich zu diesem Thema diese Woche bereits einen Gastbeitrag bei schwindt-pr veröffentlicht habe, zu dem weiterführende Fragen gestellt wurden und nachdem auch die Beschäftigung im Netz mit diesem Thema nicht aufhört, habe ich den Fragenkatalog noch einmal erweitert und fasse hier den aktuellen Stand zusammen. Hinzu gekommen sind u.a. Anmerkungen zur Vergleichbarkeit mit der Google-Thumbnails-Rechtsprechung, zum Zitatrecht (§ 51 UrhG), zur Bedeutung der Einbindung des Teilen-Buttons in Webseiten in verschiedenen Konstellationen für die möglicherweise daraus zu schließende Einwilligung des Rechteinhabers.
Ja. Jede Fotografie ist entweder als urheberrechtliches Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als Lichtbild (§ 72 UrhG) rechtlich geschützt. Das bedeutet, ein Bild darf nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. Erstellers vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Indem das Foto in einem sozialen Netzwerk geteilt und das Vorschaubild angezeigt wird, wird das auf dem Vorschaubild abgebildete Foto vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Ob die erforderliche Zustimmung des Rechte-Inhabers vorliegt, liegt in Ihrem Verantwortungsbereich, wenn Sie Bilder teilen!
Grundsätzlich ja. Sobald ein Text die sog. urheberrechtliche Schöpfungshöhe...
Der FallAuf einer Facebook-Unternehmensseite hatte ein Dritter (d.h. ein Facebook-Nutzer, dem die Unternehmensseite gefällt) ein Foto veröffentlicht (d.h. “gepostet” bzw. “geteilt”), das urheberrechtlich geschützt war. Der Rechteinhaber teilte dem Facebook-Seitenbetreiber die Rechtsverletzung per E-Mail mit. Weil der Seitenbetreiber auf die E-Mail nicht reagierte, wurde er durch den Rechteinhaber abgemahnt und aufgefordert, das Bild zu löschen sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Der Seitenbetreiber gab weder eine Unterlassungserklärung ab, noch löschte er das Bild. Der Rechteinhaber erhob daraufhin Klage gegen den Seitenbetreiber, die durch Versäumnisurteil entschieden wurde.
Das Landgericht Stuttgart hat den Fall in seinem kürzlich veröffentlichten (Versäumnis-) Urteil (LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12) so entschieden:
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass es sich bei der gerichtlichen Entscheidung um ein Versäumnisurteil handelt. Nach deutschem Zivilprozessrecht kann ein Versäumnisurteil gegen...
mehr...Der Begriff “Footage” stammt aus der Film- und Videobranche und bezeichnet dort den ungeschnittenen Film bzw. das “Filmmaterial”. Die Bezeichnung “Footage” bzw. “Stock Footage” wird heute über die Filmbranche hinaus verwendet im Zusammenhang mit “Material” bzw. “Archivmaterial” aus den Bereichen Bild, Ton (“Audio Footage” bzw. “Sound Footage”) und Film, das meist über Datenbanken im Internet digital erworben und für neue Produktionen weiterverarbeitet werden kann. Archivmaterial ist ein eigenes Produkt mit einem eigenen Markt und hat daher eine wirtschaftlich nicht unerhebliche Bedeutung. Einige der größten Anbieter im Footage-Bereich sind z.B. in Deutschland Framepool und in den USA Getty Images und Corbis Motion.
Die Unsicherheit bezüglich rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Footage ist groß, und zwar sowohl auf Seiten der Verwender als auch auf Seiten der Ersteller des Materials. Ich habe dazu ein Interview mit der “Digital Production” geführt, in dem – unter anderem – folgende Fragen beleuchtet werden:
Welches Material darf ich in welcher Form, über welchen Zeitraum und in welchen Ländern verwenden?
Welche Konsequenzen können Verstöße gegen Lizenzbedingungen haben?
Worauf muss ich in einem Vertrag achten, wenn ich Material an Footage-Unternehmen verkaufen möchte?
Wie sieht es mit hochgeladenem Footage auf Social-Media-Plattformen aus, wem gehört das eigentlich?
Das gesamte Interview finden Sie hier: Das Recht am Footage.
Das Sonderheft “Footage” der Digital Production, bei der ich mich ganz herzlich für das Interview und die Möglichkeit der Bereitstellung auf diesem Blog bedanke, können Sie direkt online hier erwerben.
Bei dem Erwerb von Fotos aus Fotodatenbanken im Internet (zB iStockphoto, fotolia, shutterstock etc.) sind die Lizenzbedingungen der Datenbank-Anbieter, die in der Regel gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, genauestens zu beachten. Die möglichen Lizenz- bzw. Nutzungsarten sind sehr vielfältig und erlaubt ist jeweils allein die Nutzung, die für das konkrete erworbene Foto vereinbart wurde (zB Nutzung ausschließlich im Internet, nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne etc.).
Verbot der Vergabe von Unterlizenzen:
In aller Regel verbieten die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte. Das heißt, dem Erwerber des Fotos ist es nicht erlaubt, die Nutzung des Fotos anderen Unternehmen oder Personen zu gestatten, und zwar auch nicht kostenfrei. Problematisch kann dies unter anderem dann werden, wenn der Foto-Erwerber, z.B. ein Unternehmen, das Foto auch im Rahmen seines Facebook-Auftritts, etwa auf der Facebook-Unternehmensseite nutzen möchte:
Facebook-Nutzungsbedingungen:
Die Facebook-Nutzungsbedingungen sehen die Einräumung einer sog. “IP-Lizenz” an allen von den Nutzern geposteten Inhalten (also auch Fotos) vor in Form einer nicht-exklusiven, übertragbaren, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen, weltweiten Lizenz (Punkt 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingungen). Das bedeutet, dass ein Nutzer mit jedem Foto, das er bei Facebook einstellt, an Facebook eine Unterlizenz zur Nutzung dieses Fotos vergibt. Genau das verbieten ihm aber in den meisten Fällen die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter. Zwar dürften die Facebook-Nutzungsbedingungen in diesem Punkt nach deutschem Recht unwirksam sein. Denn kein Nutzer erwartet, dass er über die Nutzungsbedingungen...
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Die Betreiber einer offiziellen Facebook-Seite haben neuerdings die Möglichkeit, neue Fans für Ihre Seite zu gewinnen, indem sie Kontakte aus ihrem Adressbuch (auch solche, die NICHT bei Facebook sind!) zu Ihrer Seite einladen.
Eine ausführliche Beschreibung dieser Funktion – mit dem Rat, die Funktion nicht zu verwenden – findet sich hier: http://alturl.com/sadra. Die Funktion importiert E-Mail-Adressen aus dem persönlichen Adressbuch des Seitenbetreibers UND speichert diese bei Facebook ab. Die Inhaber der Adressen werden hierüber nicht informiert. Hinzu kommt, dass die Beschreibung der Synchronisierung völlig unzureichend ist und die wenigsten Anwender wirklich wissen, was sie da gerade tun. Zuvor hatte eine ähnliche Synchronisierungsfunktion der Facebook iPhone-Anwendung für Unmut unter vielen Facebook-Nutzern gesorgt.
Jedenfalls nach deutschem Recht ist die Erhebung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder eine vorherige Einwilligung des Betroffenen vorliegt (§§ 4, 4a BDSG). Beides ist bei der Adressbuch-Synchronisation durch Facebook nicht gegeben.
Nun werden die Daten nicht durch den Seitenbetreiber, sondern durch Facebook selbst erhoben. Der Seitenbetreiber übermittelt aber die Adressen durch den Klick auf die Synchronisierungsfunktion zur Speicherung an Facebook, ohne hierfür eine Einwilligung der Betroffenen zu haben, was rechtlich ebenso unzulässig ist. Von der Nutzung der Synchronisierungsfunktion ist daher aus rechtlicher Sicht abzuraten. Nicht zuletzt wird man mögliche zukünftige Fans der eigenen Seite kaum erfreuen, wenn deren Daten plötzlich – ohne dass sie es wissen – in der Facebook-Datenbank liegen.
Falls doch mal ein Seiten-Betreiber den Synchronisations-Button ohne Ihr...
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Die Verwendung von Facebook Social-Plugins (z.B. Like-Button, Comments, Login-Button etc.) verstößt jedenfalls dann gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (insbes. § 13 Abs.1 TMG), wenn ein entsprechender Hinweis in der Datenschutzerklärung fehlt. Eine Vielzahl deutscher Unternehmen nutzt Facebook Social-Plugins nach wie vor ohne entsprechend über die Funktionsweise und die Datenerhebung in der Datenschutzerklärung aufzuklären. Der folgende Text ist als Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit gedacht, bitte beachten Sie, dass die Erklärung möglicherweise Ihrem individuellen Internetauftritt angepasst werden muss. Gern dürfen Sie den Text als Grundlage der Facebook-Datenschutzerklärung für Ihr Unternehmen verwenden:
"Verwendung von Facebook Social Plugins
Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite:http://developers.facebook.com/docs/plugins/
Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem...
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Facebook bietet den Erstellern der Facebook-Seiten einen Code-Schnipsel an, mit dessen Hilfe auch auf externen Internetseiten eine „Like-Box“ mit denjenigen Facebook- Mitgliedern angezeigt werden kann, denen die Facebook-Seite gefällt. Es bietet sich an, diese Like-Box auf der eigenen Unternehmens-Webseite anzeigen zu lassen. Dadurch wird es ermöglicht, die Facebook-Seite extern zu bewerben und die Besucher der Unternehmens-Webseite durch Impulsklick zu „Personen, denen die Facebook-Seite gefällt“ zu machen.
Die Betreiber einer offiziellen Facebook-Seite haben neuerdings die Möglichkeit, neue Fans für Ihre Seite zu gewinnen, indem sie Kontakte aus ihrem Adressbuch (auch solche, die NICHT bei Facebook sind!) zu Ihrer Seite einladen können.
Ausgangssituation:
Im dritten Teil der Reihe "Facebook & Recht" habe ich rechtliche Hinweise zu den Einträgen auf der Pinnwand gegeben. Oftmals binden Betreiber von Facebook-Seiten sogenannte RSS-Feeds in die Pinnwand der Seite ein, um diese mit Leben zu füllen und die Seiten-Besucher zu bestimmten Themen auf dem Laufenden zu halten. Solange diese RSS-Feeds aus eigenen Inhalten generiert werden (etwa dem eigenen Twitter-Account oder aus einem „News-Bereich“ von der eigenen Homepage) ist dies rechtlich unproblematisch.
Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn es sich um externe, also fremde RSS-Feeds handelt.
Der Text eines RSS-Feeds ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Zwar willigt der Urheber durch die Bereitstellung seiner Texte als RSS-Feed in deren Nutzung durch übliche RSS-Reader konkludent – also durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung – ein. Ob diese Einwilligung zur Nutzung in RSS-Readern jedoch die Einbindung in Twitter-Kanäle und Facebook-Seiten umfasst und damit letztlich eine fremde Veröffentlichung der Texte, ist zumindest sehr zweifelhaft.
Darüber hinaus kann man einen RSS-Feed unter Umständen als Datenbank im Sinne des Urheberrechts (§§ 4, 87a ff UrhG) ansehen. Unabhängig von der Schutzfähigkeit des einzelnen Feed-Beitrags wäre dann jedenfalls der RSS-Feed in seiner Gesamtheit urheberrechtlich geschützt.
Übernimmt ein Unternehmen die RSS-Feeds eines Mitbewerbers kommt schließlich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG in Betracht (unmittelbare Leistungsübernahme).
Das Einholen der Einwilligung des Erstellers des RSS-Feeds – der ja in aller Regel an der Verbreitung seines Feeds interessiert sein dürfte – ist aus den genannten Gründen dringend...
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Nachdem ich im zweiten Teil der Reihe "Facebook und Recht" die Möglichkeiten der Darstellung eines rechtssicheren Impressums auf der Facebook-Seite dargestellt hatte, soll im Folgenden der Inhalt der Pinnwandeinträge im Mittelpunkt stehen.
Im ersten Teil der Reihe "Facebook und Recht" hatte ich darauf hingewiesen, dass Facebook-Seiten in vielen Fällen einer Impressumspflicht unterliegen können.
Mein Blog hat jetzt endlich ein richtiges Gesicht!