meine Damen und Herren, ich freue mich aufrichtig, heute hier zu sein unter Menschen, die mit mir die Überzeugung teilen, dass der Zugang zu Fachinformationen die vielleicht wichtigste Frage für die Zukunft unserer Gesellschaft ist. Das Internet hat unseren Umgang mit Informationen fundamental verändert und die Zugänglichkeit von Informationen fundamental verbessert. Und das schon jetzt in einem Moment, in dem wir nur einen Bruchteil der Möglichkeiten nutzen, die das Internet uns bieten kann. Nicht zuletzt steht manchmal das Urheberrecht im Weg. Offene Lizenzen zeigen mit Projekten wie Wikipedia und zahllosen Open-Source-Softwaresystemen, dass ein weniger an Schutz zu einem größeren Nutzen für die Allgemeinheit führt. Aber der Markt bringt nicht in allen Bereichen solche System ohne Weiteres hervor. Er braucht die Hilfe des Gesetzgebers. Er braucht Gesetze, die weniger Schutz und einen flexibleren Schutz gewähren, für einen besseren Zugang zu Informationen, für einen größeren Nutzen für die Allgemeinheit und für mehr Innovation. Neue Technik bringt neues Recht hervor – so war das schon immer, so ist es auch heute. Das passiert aber nicht von allein, sondern es braucht Menschen, die für Veränderung kämpfen. Denn das Recht ist seinem Wesen nach zunächst mal konservativ und erst der „Kampf ums Recht“ bringt ein besseres Recht hervor, das die betroffenen Interessen sachgerecht und ausgewogen abbildet. Die OpenAccess-Bewegung hat zu diesem erforderlichen „Kampf ums Recht“ Großes geleistet und erreicht, dass entscheidende Änderungen des Urheberrechts unmittelbar greifbar sind. Ohne Allianzinitiative, Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, OpenAccess.net und die vielen anderen, die den Begriff und die Idee von OpenAccess mit Leben füllen, könnten wir nicht so optimistisch nach vorne schauen. Das Faszinierende an der Bewegung ist dabei, dass sie nicht in erster Linie durch wirtschaftliche Interessen angetrieben wird, sondern dass die Bewegung Ihre Kraft aus der Idee schöpft, den Zugang zu Wissen zu verbessern. Darin liegt ihre Stärke, denn „nichts ist so mächtig, wie eine Idee, deren Zeit gekommen ist“. Ich will Ihnen nun kurz vorstellen, welche Themen Sie in den nächsten 25 Minuten zu erwarten haben: Ich werde zunächst kurz die Interessenlage des Informationsmarktes skizzieren. Anschließend werde ich darlegen, was das Justizministerium aus der durch das Internet veränderten Interessenlage machen will und einen Überblick über das geben, was im „Dritten Korb“ drin ist. Die Schwerpunkte werde ich dabei setzen auf die Dinge, die sich etwas weiter konkretisiert haben, nämlich das das gefährliche Leistungsschutzrecht und die zwei für OpenAccess wichtige Punkte Zweitverwertung und Anbietungspflicht.
II. Interessenlage auf dem Informationsmarkt
Warum ist die Zeit für OpenAccess reif? Warum bringt neue Technik bringt neues Recht hervor? Das Urheberrecht hat zwar naturrechtliche Wurzeln, war aber immer und ist zweifelsohne auch zusätzlich ein Instrument zur Steuerung von Märkten. Neue Technik bringt neues Recht hervor, weil neue Technik die Interessenlage verschiebt. Und Recht muss sich mit diesem Wandel verändern, um die veränderten Interessen in einen neuen sachgerechten Ausgleich bringen. Die Aussage, das Urheberrecht behindert den Zugang zu Wissen, ist dabei zunächst eine Behauptung. Diese Behauptung mit Argumenten zu konkretisieren, ist die Herausforderung für diese rechtspolitische Auseinandersetzung. Eine Analyse, wie das Recht richtig ist, setzt daher zunächst voraus, die im Raum stehenden Interessen zu benennen und gegeneinander zu gewichten: Die Interessenlage stellt sich dabei als tripolar dar. Es gibt den Autor, den Verleger und die Allgemeinheit. Die Interessen dieser Marktbeteiligten überlappen sich teilweise und stehen sich teilweise gegenüber: 1. Der Autor hat beispielsweise das Interesse, zu schreiben, was er will, zu publizieren wie er will, eine größtmögliche Verbreitung zu erreichen und dabei -last but not least- möglichst viel Geld zu verdienen. 2. Das Interesse der Verlage steht diesem Autoreninteresse relativ nah. Auch der Verlag will möglichst viele Bücher verkaufen und möglichst viel Geld verdienen. Deswegen ging man auch lange davon aus, dass die Beziehung zwischen Autoren und Verlagen symbiotisch ist – also dass das gemeinsame Interesse den Interessengegensatz überwiegt. Klar ist aber auch, dass der Verlag mehr verdient, wenn der Autor weniger bekommt oder sogar für seine Publikation bezahlen muss. Beim Verlagsvertrag müssen Autor und Verlag also eine „gerechte Anteils- und Rechteverteilung verhandeln - auch ein gerechter Vertrag entsteht nur durch einen „Kampf ums Recht“. Ein Kampf setzt aber annähernd gleich starke Gegner voraus und die Rahmenbedingungen hierfür muss der Gesetzgeber liefern. Autoren und Verleger sind keine annähernd gleich starken Vertragspartner. Es gibt viele Autoren und wenige Verlage. Der Autor muss veröffentlichen, der Verlag muss nur, wenn es sich wirtschaftlich lohnt. Daher hat der Autor auch regelmäßig keinen Einfluss darauf, was im Verlagsvertrag drin steht. Er kann es sich einfach nicht leisten, es sich mit einem Verlag zu verscherzen. Solche Phänomene der strukturellen Machtungleichgewicht beim Vertragsschluss gibt es in vielen anderen Bereichen des Rechtslebens. Der bedeutsamste ist sicher das Arbeitsrecht. Die Antwort lautet immer „zwingendes – nicht dispositives Recht“. Ich kann auf Kündigungsschutz nicht verzichten, ich kann auf meinen Urlaubsanspruch nicht verzichten, ich kann nicht wirksam immer wieder befristete Arbeitsverhältnisse eingehen. 3. Der dritte Marktteilnehmer ist die Allgemeinheit oder der die Allgemeinheit repräsentierende Nutzer. Der Nutzer hat und hatte immer ein legitimes Interesse am Zugang zu Informationen. Das war immer selbstverständlich und dieses Interesse wurde durch Bibliotheken so gut erfüllt, wie es möglich war. In Bibliotheken gab es und gibt es einen offenen Zugang zu Informationen auf dem Stand des analogen Zeitalters. Nun aber sind die Chancen da, mehr zu erreichen. Und für das „Mehr“, was wir erreichen können und erreichen wollen, gibt es kein griffigeres Bild als das des unterprivilegierten afrikanischen Kindes, das mit einem 100-Dollar-Laptop Zugang zu den Beständen der Bibliotheken deutscher Max-Planck-Institute hat. Es wäre unangemessen diese Chancen für mehr Chancengleichheit bei der Bildung, für mehr wissenschaftliche Kommunikation und für eine effektivere Nutzung unserer wichtigsten Ressource „Wissen“ ungenutzt zu lassen. Gesetzgeberisches Eingreifen ist also nötig um, das Machtungleichgewicht zwischen Autoren und Verlagen beim Vertragsschluss auszugleichen und um den gewaltig gestiegenen Chancen für Bildung und Wissenschaft, die sich aus einem freien Zugang zu Informationen ergeben, den Weg zu ebnen.
III. Der „Dritte Korb“ im Überblick
Der Gesetzgeber ist nicht zu beneiden. Der „Dritte Korb“ könnte ein dickes Paket werden. Was alles drin sein könnte, hat die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger Mitte Juni in ihrer „Berliner Rede“ angedeutet. 4 Anhörungen sollten stattfinden. Drei liegen hinter uns - eine weitere folgt. Naturgemäß haben sich im Zuge der Anhörungen die Themen konkretisiert. Ich habe hier einmal die Inhalte des Dritten Korbes zusammengefasst und ein wenig geclustert. Das Leistungsschutzrecht ist ein zentrales Thema, da der Markt für Tagesinformationen ein riesiger Markt ist und das Recht, das gesamte Urheberrecht in Unordnung bringen könnte. Kabelweitersendung und Kneipenrecht betreffen vor allem die Fernsehbranche und haben damit mit OpenAccess nur am Rande zu tun. Bei beiden geht es auch um kollektive Rechteverwertung und die kollektive Rechteverwertung liegt auch insgesamt etwas im Argen und soll daher auch als solche angefasst werden. Verwaiste Werke und Annexkompetenz zu § 52b UrhG sind in hohem Maße OpenAccess relevant, allerdings gibt es dazu nichts neues, so dass ich diese Probleme nur streifen werde. Die aktuell wichtigsten Themen für OpenAccess sind daher die Themen „Zweitverwertung und Anbietungspflicht“, die ich etwas vertieft darstellen werde.
IV. Leistungsschutzrecht
In der ersten Anhörung des BMJ ging es Mitte Juni um das Thema „Leistungsschutzrecht für Verleger“. Ursprünglich sollte es um Presseverleger gehen und vor der Anhörung war auch von einer inhaltlichen Ausdehnung keine Rede. Doch plötzlich erschienen die Schulbuchverleger auf der Tagesordnung und gerade weil immer noch niemand über sie spricht, kann man wohl jetzt schon sagen, dass sie im Fahrwasser der Presseverleger wohl ihr Leistungsschutzrecht bekommen oder eben nicht. Das Thema Leistungsschutzrecht ist schwierig: Stark zusammengefasst geht es darum, dass Presseverleger, zuvorderst die Axel Springer AG der Auffassung sind, dass sie im Internet nicht genug Geld verdienen können. Wörtlich sagte Hubert Burda einmal, mit Werbung im Internet könne man nur „lousy pennies“ verdienen. Diese summieren sich zwar unstreitig auf mindestens dreistellige Millionenbeträge, was aber weniger ist als man gewohnt ist. Daher soll das Leistungsschutzrecht dem Schrumpfen der Gewinnspannen im Kerngeschäft entgegenwirken. Funktionieren soll das folgendermaßen: Das Leistungsschutzrecht soll wie das Urheberrecht das Vervielfältigen von Texten verbieten. Dass Texte dennoch überall vervielfältigt werden, ist Sinn der Sache. Denn das erlaubt es einer zu gründenden VG Presse-Online, Pauschallizenzen zu erteilen und so Geld einzusammeln. Von wem genau ist noch nicht klar. Google steht als möglicher Internetprofiteur irgendwie im Zentrum der Debatte, Internetanschlüsse könnten teurer werden durch diese Verlegersteuer, auch alle gewerblichen Nutzer sollen auch zahlen, wenn es nach der Axel Springer AG ginge. Das nährt natürlich die Vergleiche mit der GEZ. Das stärkste Argument der Befürworter ist. „Die anderen haben doch auch alle schon ein Leistungsschutzrecht“ – als Paradebeispiel wird immer das Tonträgerherstellerrecht genannt. Doch dieses Argument ist in Wahrheit gar keins. Erstens deswegen nicht, weil nicht alle ein Schutzrecht haben, sondern die meisten Marktteilnehmer sich ohne Schutzrecht im freien Wettbewerb bewähren müssen (z.B die Veranstalter von Sportevents). Das Verlegerargument würde also zu einer Art Schutzrechtemulitiplikator führen – ein perpetuum mobile für Immaterialgüterrechte, bei dem eine Branche nach der anderen aufstehen kann und ein Leistungsschutzrecht fordern, bis zur endgültigen Abschaffung der Wettbewerbsfreiheit. Die Marktsituation ist auch bei anderen Schutzrechten komplett anders. So ist z.B. das Herstellen eines Tonträger sehr teuer, weil ein Tonstudio sehr teuer ist. Und das Leistungsergebnis ist auch vom Urheberrecht an der Musik und am Text trennbar, denn wenn ich ein Lied singe, bleibt das Tonträgerherstellerrecht unberührt. Bei Texten funktioniert das so nicht, denn ich erkenne am rohen Text nicht welcher Verlag eine Leistung erbracht hat, allenfalls am Layout. Aber die Anknüpfung ans Layout bringt nicht das gewünschte Geld, wie man in UK sieht. Überzeugender sind die Argumente der Gegenseite, die im Ergebnis sagt: „Wenn ihr Geld für eure Inhalte haben wollt, dann stellt sie halt nicht kostenlos ins Netz.“ Und diese Ansicht ist sogar rechtlich erheblich. Das gesamte Internet funktioniert nämlich aktuell auf Grundlage konkludenter Einwilligungen. Eine Suchmaschine, wie es Google ist oder auch bei unserem JUSMEUM-Suchindex ist, fertigt Vervielfältigungen an, die einen Eingriff ins Urheberrecht darstellen. Diese Eingriffe sind aber durch konkludente Einwilligungen derjenigen gerechtfertigt, die Inhalte ins Netz stellen, um gefunden zu werden. Will ich nicht gefunden werden, kann ich eine Anmeldeschranke bauen oder den Suchmaschinen einen entsprechenden Befehl übermitteln, dass sie bitte draußenbleiben sollen. Die Regeln der konkludenten Einwilligung würden für ein Leistungsschutzrecht freilich genauso gelten, wie für das Urheberrecht. Wenn das Leistungsschutzrecht also kommt und das BMJ es ernst meint, dass da auch Geld für die Verleger herauskommen soll, darf man gespannt sein, wie das gehandhabt wird. Letztlich wäre das eine Art gesetzlich angeordnetes „widersprüchliches Verhalten“. Umgangssprachlich könnte man das dann entstehende Leistungsschutzrecht so formulieren. Du darfst nicht kopieren. Aber du sollst kopieren, ohne es dürfen. Die Lizenzgebühr wird unabhängig davon fällig, ob du kopierst oder nicht. Es sind ja Pauschallizenzen und wir gehen mal davon aus, dass du kopiert hast. Denn überprüfen kann das ohnehin kein Mensch. Ich will nun kurz die Dinge streifen, die weniger mit OpenAccess zu haben. Auch diese Dinge sind für uns interessant, da man sieht, dass die große Strömung keinesfalls in Richtung Schutzrechterückbau und Flexibilisierung des Urheberrechts geht, sondern dass die positiven Signale in Richtung eines Zweitverwertungsrechts eine historische Ausnahme bleiben könnten.
V. Kabelweitersendung, Kneipenrecht, kollektive Rechtewahrnehmung
Auch im „Dritten Korb“ enthalten ist das Problem „Technologieneutrale Ausgestaltung des Kabelweitersendungsrecht“. Das ist ein furchtbar kompliziertes Gebilde, vor allem weil man hier schon jetzt ein ziemliches Chaos angerichtet hat, in dem alles nur noch komplizierter wird. Im Kern geht es – wenn ich das richtig verstanden habe - um die Frage der Gleichbehandlung verschiedener Vertriebskanäle des Fernsehens. Es wird wohl derzeit über eine Verwertungsgesellschaft Geld eingesammelt, um das Kabelfernsehen zu finanzieren. Die Frage ist, ob dieses System auf die anderen Fernsehvertriebskanäle skaliert werden soll und vor allem, was passiert, wenn bald alles über das Internet funktioniert. All dies ist befremdlich, weil Fernsehen über Kabel und Fernsehen terrestrisch schon jetzt wirtschaftlich völlig unterschiedlich funktionieren. Aber man sieht auch an dieser Stelle sehr schön die Tendenz von Schutzrechten, sich auszuweiten. Wie das Tonträgerherstellerrecht für das Verlegerrecht sprechen soll, so spricht die Pauschallizenz für Kabelfernsehen, für eine Pauschallizenz des gesamten Fernsehens usw. Das ebenfalls geforderte Kneipenrecht ein weiteres Beispiel für diese Tendenz von Schutzrechten zu wachsen. Hier fühlt sich die Fernsehbranche nicht hinreichend geschützt, weil die Leute jetzt zunehmend „public viewing“ machen – also sich zusammenrotten und unter Beschneidung der Rechte der Fernsehbranche, Fernsehprogramme gemeinsam konsumieren. Selbstverständlich gehe es überwiegend um Fußball, aber das Kneipenrecht solle keineswegs auf Fußball beschränkt werden, denn es gebe auch Fälle, in denen die Leute gemeinsam Tatort sehen. Das mag sich ungeheuerlich anhören, aber auf diesem Niveau fand die Anhörung statt. Klar ist, dass man mit dem „gemeinsamen Tatortkonsum“ argumentativ niemanden überzeugen kann und so sind Hoffnungen berechtigt, dass aus dieser Initiative nichts wird. Genau weiß man das aber natürlich nicht, ebensowenig wie beim Leistungsschutzrecht. Die Medienbranche hat halt einen guten Draht zur Politik denn zum Regieren braucht man bekanntlich, wie unser Altbundeskanzler es so schön formulierte „BILD, BamS und Glotze“. Bei Leistungsschutzrechten, Kabelweitersendung und Kneipenrecht ging es ja jeweils schon um einzelne Bereiche kollektiver Rechtewahrnehmung. Neben diesen „besonderen Bereichen“ soll aber auch das System der kollektiven Rechtewahrnehmung als solches reformiert werden. Da wird es natürlich nicht einfacher und ich will das hier auch nur erwähnen, nicht vertiefen. Die angesprochenen Punkte haben schon gezeigt, dass kollektive Rechtewahrnehmung eine enorme Bedeutung für unsere Informationsmärkte hat. Verwertungsgesellschaften haben als staatsnahe, aber nicht staatliche Gesellschaften, ähnlich wie andere Institutionen wie gesetzliche Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit ein strukturelles Kontroll- und Transparenzdefizit. das scheint inzwischen auch erkannt. So habe ich zumindest gefreut, dass das Stichwort „Transparenz“ sich offenbar auf der Agenda befindet. Transparenz ist insbesondere erforderlich bei der Frage, wie die Höhe von Pauschallizenzen denn festgelegt wird. Nun aber zu den Dingen die uns wirklich interessieren:
VI. Annexvervielfältigung nach § 52b UrhG und verwaiste Werke
wie sie wissen dürfen seit einiger Zeit Bibliotheken gemäß § 52b UrhG Werke aus Ihren Beständen an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Dabei hat der gesetzgeber versäumt zu regeln, was mit dem Speichern auf USB-Stick und dem Ausdrucken ist. Das hat auch zu einem Rechtsstreit geführt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Gleichzeitig hat das BMJ dieses Thema für die nächste Anhörung am 13.10. auf die Agenda gesetzt, um hier nachzubessern. In welche Richtung es gehen wird, ist mir noch nicht bekannt. Position des Aktionsbündnisses ist aber, dass die rechtliche Zulässigkeit des Ausdruckens und des Kopierens auf USB-Stick als Annexkompetenz zu § 52b UrhG wünschenswert ist. Nur kurz möchte ich das Thema „verwaiste Werke“ erwähnen. Viele Fragen sind zu klären. - Was ist ein „verwaistes Werk“ oder welchen Aufwand muss man betreiben, um den Autor zu suchen? - Wenn ein Werk dann die Kriterien erfüllt und „verwaist“ ist, wer darf dann was damit machen? - Wer profitiert vom ökonomischen Wert von verwaisten Werken? - Was passiert, wenn dann der Autor doch wieder auftaucht und der Verwaisung widerspricht. Auch dieses Thema ist auf der Tagesordnung der Anhörung vom 13.10.2010. So gibt es dazu noch nichts Neues, vor allem keine Tendenz, in welche Richtung es geht.
VII. Zweitverwertung
Ich habe erwähnt, dass entscheidende Verbesserung des Urheberrecht unmittelbar greifbar erscheinen. Das gilt vor allem für das Zweitverwertungsrecht und das Bundesjustizministerium scheint in der Tag ernsthaft gewillt, § 38 UrhG in Zukunft als zwingende Norm auszugestalten. Nach heutigem Stand ist es so, dass ohne entgegenstehende Vereinbarung, der Autor eines Zeitschriftenbeitrags oder eines unentgeltlich verfassten Sammelbandbeitrags nach einem Jahr wieder das Recht hat, diesen Beitrag selbst zu verwerten. Da die Rechtslage also von der Vertragspraxis abhängt, ist es recht aufwendig festzustellen, wer welche Rechte hat. Für das Verbreitungsinteresse der Autoren und für das Interesse der Nutzer an einem möglichst freien Zugang ist es wichtig, diese Rechtslage zu ordnen, um den Aufbau frei zugänglicher Archive zu fördern. Ich halte das auch für angemessen. Das ist auch Position des Aktionsbündnisses, auch die Allianzinitiative der Wissenschaftsgesellschaften unterstützt das zwingende Zweitverwertungsrecht. Für das zwingende Zweitverwertungsrecht sprechen drei Gründe: 1. Die Produktion der Informationen ist staatlich subventioniert. Was öffentlich bezahlt ist, muss auch öffentlich zugänglich sein. 2. Der Zugang zu Fachinformationen ist von einer höheren Wichtigkeit für das Allgemeininteresse als der Zugang zu Boulevardinformationen. 3. Beim Vertragsschluss zwischen Autor und Verlag herrscht das beschriebene Machtungleichgewicht, das es dem Autor faktisch unmöglich macht, über die Vertragsbedingungen zu verhandeln. Diese Situation kennt man wie gesagt aus dem Arbeitsrecht. Auch wer einen Arbeitsvertrag schließt, kann sich bestimmter Rechte nicht entäußern, z.B. kann man nicht auf Kündigungssschutz verzichten. Aus diesen Gründen erscheint eine zwingende Regelung von § 38 UrhG als ein sachgerechter und moderater Eingriff in die Vertragsfreiheit von Wissenschaftler und Verlag. Das heißt aber nicht, dass man auf den „Dritten Korb“ warten darf. Schon jetzt liegen zahlreiche Rechte bei den Autoren. Neben den § 38er Fällen, die von der Vertragslage abhängen, liegen auch zahlreiche Rechte für Monographien von vor 1995 bei den Autoren. Hintergrund ist folgender: Bis 2008 konnte man keine Nutzungsrechte einräumen für Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt waren. Unter dem Stichwort „Hebung der Archivschätze“ wurden im „Zweiten Korb“ rechtswidrig aufgebaute Verlagsarchive gesetzlich legitimiert und die Voraussetzungen für weitere legale Verlagsarchive geschaffen. Dabei wurde das Verbot der Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten aus dem Gesetz gestrichen und in § 137l Verlagen auch die bis dahin unbekannten Nutzungsarten zugeschlagen. Nach zwar umstrittener, aber dennoch richtiger Rechtsauffassung liegen bei den Verlagen lediglich einfacher Nutzungsrechte. Zwar lässt der Wortlaut der Norm diese Frage mal wieder offen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aber klar aus dem Regelungsziel „Hebung der Archivschätze“, das besser erreicht werden kann, wenn auch die Autoren berechtigt sind, Ihre Werke ins Internet zu stellen. Auch bei § 137l UrhG sollte der Gesetzgeber dringend nachbessern.
VIII. Anbietungspflicht oder nicht?
Neben dem Zweitverwertungsrecht wird auch die Frage der Anbietungspflicht diskutiert. Dabei ist allerdings oft etwas unklar, was mit „Anbietungspflicht“ überhaupt gemeint ist. Hinter der Diskussion um die Anbietungspflicht steht die Annahme, es bringe wenig, den Autoren „Zweitverwertungsrechte“ zu geben, wenn die dann nichts damit machen. Besser wäre es, wenn die Rechte beim Dienstherrn gebündelt würden. Dann hätte man deutlich weniger Arbeit beim Aufbau der Archive. Gegen die Anbietungspflicht wird meist das Stichwort „Wissenschaftsfreiheit“ ins Feld geführt. 1. Ausgangslage: Schöpferprinzip vs. Recht am Arbeitsergebnis Rechtliche Ausgangslage ist zunächst das arbeitsrechtliche Prinzip, nach dem das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zusteht, weil er das wirtschaftliche Risiko der Arbeit trägt. Dies kollidiert im Falle urheberrechtlich geschützter Arbeitsergebnisse mit dem Schöpferprinzip, nach dem das Werk beim Schöpfer entsteht. In normalen Arbeitsverhältnissen wird diese Kollision zugunsten des Arbeitgebers gelöst. D.h. wenn ich einen Redakteur anstelle, der für mich Texte schreibt, gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dass der Redakteur dem Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag ausschließliche Nutzungsrechte einräumt. Bei Wissenschaftlern ist das nach dem derzeitigen Rechtsverständnis anders. Der Wissenschaftler verpflichtet sich, so sagt man, zwar zum Forschen, aber nicht dazu, irgendwelche urheberrechtlich geschützten Werke hervorzubringen. Die Wissenschaftsfreiheit, so sagt man, verbietet es, daraus eine Pflicht zu machen. Und da der Wissenschaftler nicht zur Werkschöpfung verpflichtet ist, räume er auch keine Nutzungsrechte dem Dienstherrn ein, sondern bleibe Inhaber seiner Nutzungsrechte. Das ist Stand der Lehrmeinungen. Ob sich diese Rechtslage aus der Verfassung ergibt und eine anderweitige gesetzliche Regelung rechtswidrig wäre, erscheint mir keinesfalls eindeutig. Als Nicht-Verfassungsrechtler, kann ich immerhin erkennen, dass die Wissenschaftsfreiheit ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht ist. Aber auch als vorbehaltlos gewährtes Grundrecht kann beschränkt werden, wenn dies dem Schutz anderer Grundrechtspositionen dient. Da kommen bei OpenAccess eine ganze Reihe in Betracht, z.B. auch wieder die Wissenschaftsfreiheit selbst, denn auch der Werkzugang ist von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt. 2. Anbietungspflicht für Zweitverwertungen Das bisher gesagte betrifft vorrangig die Anbietungspflicht für Erstveröffentlichungen, die derzeit niemand fordert. Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, spricht sich für eine Anbietungspflicht für die nach § 38 UrhG rückgefallenen Zweitverwertungsrechte aus. Diese sind natürlich in Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit von deutlich geringer Relevanz als wenn der Wissenschaftler mit dem Dienstvertrag alle Rechte – also auch Erstverwertungsrechte – verlieren würde. Dennoch stößt auch diese Forderung bei anderen auf Bedenken. So ist auch die dem Aktionsbündnis nahestehende Allianzinitiative der Wissenschaftsorganisationen wohl eher nicht für eine Anbietungspflicht und auch der Deutsche Hochschulverband hat sich wohl eher dagegen ausgesprochen. Begründet wird dies recht pauschal mit der Wissenschaftsfreiheit, aber man sollte hier wohl doch genauer differenzieren, was verfassungsrechtlich verboten ist und was man einfach politisch nicht will. Allerdings braucht man über die rechtliche Zulässigkeit von Dingen, die man nicht will, auch nicht weiter nachzudenken. Und die Gründe, eine Anbietungspflicht nicht zu wollen, halte ich für ebenso nachvollziehbar wie den Wunsch sie zu wollen. Gegen eine Anbietungspflicht spricht vielleicht, dass diese anders als der zwingende § 38 UrhG, die Rechtsposition der Wissenschaftler tatsächlich beschneidet. Evtl kann man auch gegen die Anbietungspflicht vorbringen, dass man erst noch abwarten sollte, ob nicht die Wissenschaftler Ihre Rechte künftig selbst in die Hand nehmen und daher ein Eingriff gar nicht erforderlich ist. Mich hat es schon bei der Diskussion um § 137l UrhG immer gestört, dass jeder stillschweigend davon ausgeht, dass Autoren mit Ihren Rechten nichts anzufangen wissen. Natürlich ist es kompliziert ins Detail zu gehen und zu sagen, es ist „so und so“ und „unter diesen und jenen Bedingungen haben Sie das Recht, Ihren Beitrag auch im Internet anzubieten“, aber das heißt nicht, dass man sich den mühsamen Weg sparen kann, die Autoren auf dem Weg hin zu einer besseren Zugänglichkeit wissenschaftlicher Informationen mitzunehmen.
IX. Was ist zu tun?
So jetzt habe ich viel erzählt über das Urheberrecht und darüber, wie es vielleicht wird, aber was folgt daraus nun: 1. Die OpenAccess-Bewegung muss auf Ihrem Weg weiter gehen, das Urheberrecht zu analysieren , die Gesetzgebungsverfahren zu begleiten und ihre Positionen zu vertreten. Wer bei der Anhörung des Bundesjustizministeriums zum Thema OpenAccess dabei war, hat erlebt, dass das schon recht gut geklappt hat. In diesem Zusammenhang ist natürlich immer Bedarf für zusätzliche Unterstützung. Jeder Unterzeichner der Göttinger Erklärung tut dem Aktionsbündnis gut und ich denke das Aktionsbündnis ist auch ein wichtiger Teil der Bewegung. 2. Potential liegt sicher schon jetzt darin, weitere Zweitverwertungsrechte von Autoren für OpenAccess zu nutzen. Und wenn es gut läuft, werden durch ein zwingendes Zweitverwertungsrecht bald noch viel mehr Rechte zur Verfügung stehen. Wenn man nicht in das frustrierte „Die Autoren machen ja ohnehin nichts“ einstimmen will, dann gibt es vor allem zwei Gründe, warum noch nicht mehr Texte im Netz sind: 1. Die Autoren wissen nicht, welche Rechte sie haben 2. Die Autoren wissen nicht, was sie mit Ihren Rechten machen sollen. Daraus ergibt sich unmittelbar, was zu tun ist. Die Autoren, informieren, welche Rechte sie haben und auch konkrete Angebote schaffen, diese Rechte möglichst einfach wahrzunehmen. Ich habe in den letzten Jahren gelernt, wie so etwas technisch funktionieren kann und welches die rechtlichen Rahmenbedingungen sind. Mein ernst gemeintes Angebot an Sie ist, dass man sich in beiden Feldern jederzeit mit Fragen an mich wenden kann. Ich helfe Ihnen wirklich gern. Bevor ich schließe, noch eine abschließende Bitte. Wie Sie von unserem Messestand wissen, versuchen wir von JUSMEUM, den Juristen OpenAccess etwas näher zu bringen, die ja hier schon als Legastheniker des OpenAccess gebrandmarkt wurden. Prüfen Sie doch mal, ob Sie auf Ihrer Homepage, einen Link auf uns setzen können. Jeder Link macht uns das Leben ein wenig leichter. Und damit Danke ich für die Aufmerksamkeit.