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Insolvenz-News vom Insolvenzanwalt aus Hamburg

Die erfolglose Schenkungsanfechtung des Insolvenzverwalters

Bekanntlich sind Insolvenzverwalter sehr prozessfreudig – nicht zuletzt auch, weil die Prozessrisiken sie nicht selbst treffen und in jedem Fall über die Prozessabteilung zusätzlich zur Verwaltervergütung etwas hinzuverdient werden kann. Außerdem machen es die gesetzlichen Vorgaben der sog. Insolvenzspezifischen Ansprüche den Insolvenzverwaltern eher leicht, Ansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter oder aus Insolvenzanfechtung durchzusetzen.

Ein von Gesetzes wegen einfaches Instrument zur Insolvenzanfechtung ist die sog. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO), die bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragstellung möglich ist und vor allem Angehörige und (bei Unternehmensinsolvenzen) dem Gesellschafter nahestehende Personen/Unternehmen betrifft.
In einem von mir auf Seiten des betroffenen Angehörigen eines Insolvenzschuldners lange Zeit durchgefochtenen Fall hat jetzt erfreulicherweise ein Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des Landgerichts, mit dem die Insolvenzanfechtung bejaht wurde, aufgehoben und die Anfechtung verneint.

Nachdem in erster Instanz meine ausführlichen Ausführungen, wieso kein Fall der Schenkung (“Unentgeltlichkeit” im Sinnes des § 134 InsO) vorliegt und auch (ergänzend) jedenfalls kein Fall einer Gläubigerbenachteiligung vorliegt, zunächst schlichtweg ignoriert wurden, haben die Richter am Oberlandesgericht sich etwas kompetenter der insolvenzrechtlichen Fragen angenommen.
Nun, zunächst schien es so, als wollte das OLG die klagende Insolvenzverwalterin juristisch auf die Sprünge helfen, indem sie auf eine alternative Anspruchsgrundlage aufmerksam gemacht wurde.

Letztlich gelang es jedoch durch umfassende Beleuchtung der Hintergründe der vermeintlichen unentgeltlichen Leistung und detaillierte rechtliche Bewertung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Richter davon zu überzeugen, dass in keinerlei Hinsicht ein Anspruch der Verwalterin gegeben ist. Es sind vor allem zwei rechtliche Wertungsgesichtpunkte, die für die Praxis sehr relevant sind:

1. Eine unentgeltliche Verfügung (i. S. d. § 134 InsO, Schenkung) liegt dann nicht vor, wenn zugleich eine eigene Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird und

2. Für jede Insolvenzanfechtung (auch der Schenkungsanfechtung) ist festzustellen, ob im wirtschaftlichen Ergebnis die Gläubiger benachteiligt worden sind, also ob sie ohne die angefochtene Handlung Zugriff auf den Vermögensteil gehabt hätten.

Nicht nur nach meiner rechtlichen Bewertung war die Insolvenzverwalterin hier einem Irrtum aufgesessen – auch das Ergebnis stimmt: Mein Mandant kann Haus und Hof behalten und die Insolvenzverwalterin geht leer aus; im Falle einer erfolgreichen Anfechtung hätte sie den überwiegenden Teil für ihre Anwaltkosten im Prozess und für die Verwaltervergütung kassiert und für die Gläubiger wäre am Ende mal wieder (nahezu) nichts herausgesprungen.

Betroffene einer Insolvenzanfechtung können gerne für ergänzende Informationen Kontakt aufnehmen.

Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kontaktanfragen?

Matthias Hahn vor 3 Monaten
Ein "Beitrag der Woche" gerade wegen oder trotz der dort geäußerten Vorurteile?

Wie dem auch sei, der Beitrag überzeugt nicht aus folgenden Gründen:

1. Da ein Sachverhalt nicht mitgeteilt wird, können die rechtlichen Schlussfolgerungen des Autors nicht überprüft werden.
2. Dass eine Gläubigerbenachteiligung bei der Insolvenzanfechtung immer vorausgesetzt wird, ist keine neue Erkenntnis, sondern in § 129 Abs. 1 InsO nachzulesen.
3. Die Aussage, dass bei gleichzeitiger Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit "Entgeltlichkeit" im Sinne des § 134 InsO vorliegt, ist unpräzise. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der eigenen Verbindlichkeit. Tilgt der Schuldner etwa eine Forderung aus einem eigenen Schenkungsversprechen, so ist diese Tilgung als unentgeltlich anzusehen und damit anfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 1988, 841).

Insgesamt also ein Beitrag ohne jeden juristischen Mehrwert und damit für ein Portal wie jusmeum unwürdig. Betroffenen einer Insolvenzanfechtung ist jedenfalls mit Allgemeinplätzen und Vorurteilen über Insolvenzverwalter nicht geholfen. Sie bedürfen einer sachorientierten fachkundigen Beratung, beispielsweise durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Matthias Hahn, RA, FA InsR
Oliver Gothe-Syren vor 3 Monaten
Das Urteil dürfen Sie gerne anfordern. Die Frage der Gläubigerbenachteiligung wurde erster Instanz beim Landgericht ignoriert und es bedurfte meiner wiederholten Erläuterung dazu, dass im entschiedenen Falle wegen einer Sicherungsabtretung an eine Bank (Absonderungsrecht) die Gläubiger nicht benachteiligt werden konnten.
Dass für Verwalter – als solcher sind Sie offenbar tätig – die Entscheidung bzw. die kurze Zusammenfassung keinen "Mehrwert" hat, kann ich nachvollziehen.
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