Bekanntlich sind Insolvenzverwalter sehr prozessfreudig – nicht zuletzt auch, weil die Prozessrisiken sie nicht selbst treffen und in jedem Fall über die Prozessabteilung zusätzlich zur Verwaltervergütung etwas hinzuverdient werden kann. Außerdem machen es die gesetzlichen Vorgaben der sog. Insolvenzspezifischen Ansprüche den Insolvenzverwaltern eher leicht, Ansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter oder aus Insolvenzanfechtung durchzusetzen.
Ein von Gesetzes wegen einfaches Instrument zur Insolvenzanfechtung ist die sog. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO), die bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragstellung möglich ist und vor allem Angehörige und (bei Unternehmensinsolvenzen) dem Gesellschafter nahestehende Personen/Unternehmen betrifft.
In einem von mir auf Seiten des betroffenen Angehörigen eines Insolvenzschuldners lange Zeit durchgefochtenen Fall hat jetzt erfreulicherweise ein Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des Landgerichts, mit dem die Insolvenzanfechtung bejaht wurde, aufgehoben und die Anfechtung verneint.
Nachdem in erster Instanz meine ausführlichen Ausführungen, wieso kein Fall der Schenkung (“Unentgeltlichkeit” im Sinnes des § 134 InsO) vorliegt und auch (ergänzend) jedenfalls kein Fall einer Gläubigerbenachteiligung vorliegt, zunächst schlichtweg ignoriert wurden, haben die Richter am Oberlandesgericht sich etwas kompetenter der insolvenzrechtlichen Fragen angenommen.
Nun, zunächst schien es so, als wollte das OLG die klagende Insolvenzverwalterin juristisch auf die Sprünge helfen, indem sie auf eine alternative Anspruchsgrundlage aufmerksam gemacht wurde.
Letztlich gelang es jedoch durch umfassende Beleuchtung der Hintergründe der vermeintlichen unentgeltlichen Leistung und detaillierte rechtliche Bewertung nach der...
“Ich glaube, sie haben es nicht verstanden: Es ist nichts mehr da.” sagte die Tochter Meike Schlecker des Schlecker-Patriarchen Anton Schlecker anlässlich der heutigen Pressekonferenz. Wiederholt angesprochen auf das Vermögen von ihrem Vater, der selbst sich im Hintergrund hält und im Jahr 2010 Tochter Meike und Sohn Lars in die Unternehmensleitung nachfolgen ließ, steht die Frage im Raum, wo das Vermögen von Anton Schlecker geblieben sei. Auf der sog. Reichen-Liste des Magazins Forbes jedenfalls ist er mit geschätzten 3,1 Milliarden US-Dollar auf Platz 362 weltweit geführt worden.
Wie bereits erläutert – ist Anton Schlecker als sog. Eingetragener Kaufmann mit seinem Einzelunternehmen insolvent, so dass das gesamte Privatvermögen betroffen ist. Der spätere Insolvenzverwalter – voraussichtlich, soweit er nicht abgewählt wird, der jetzige vorläufige Insolvenzverwalter Arndt Gewitzt – wird genau prüfen müssen, ob in den einschlägigen Anfechtungszeiträumen (Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO immerhin bis zu vier Jahren, Insolvenzanfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO sogar teilweise bis zu zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag) Vermögen an Kinder oder Ehefrau (hier ist Gütertrennung vereinbart worden) übertragen worden ist.
Freilich wird dies in der Praxis bei Unternehmern häufig so gehandhabt – spätestens wenn eine Unternehmenskrise sich abzeichnet; wenn Unternehmer gut beraten sind, auch früher – gerade wegen der weitläufigen Anfechtungszeiträume. Ein weiterer Grund für eine Übertragung von Vermögen zu (frühen) Lebzeiten eines Unternehmers ist die steuerlich günstigere Handhabung einer sog. “Vorweggenommenen Erbfolge” – es werden idR weniger Steuern fällig als bei späterer Vererbung...
Wie bereits hier und dort berichtet, ist seit längerem geplant, das Verfahren für die Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz zu verschlanken und insbesondere die – gemessen an einigen anderen europäischen Staaten – lange Wohlverhaltensperiode von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen.
Nun liegt endlich ein Entwurf (sog. Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium) für diese Änderung des Insolvenzrechts für betroffene Privatpersonen vor:
Die für die Verschuldeten wesentlichen Änderungen sind (wie bereits angekündigt):
Verschuldete Privatpersonen können statt erst in sechs Jahren bereits nach drei Jahren die Befreiung von ihren Schulden (Restschuldbefreiung) erlangen. Voraussetzungen sind: Begleichung von mindestens 25% der Schulden und der Verfahrenskosten.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Können auch diese nicht bezahlt werden, bleibt es bei den sechs Jahren.
Die Aussicht für Überschuldete, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen steigt erheblich: Eingeführt wird eine Zustimmungsersetzung für einzelne einem (sinnvollen) außergerichtlichen Gläubigervergleich nicht zustimmende Gläubiger.
Nach meiner Erfahrung birgt die vom Justizministerium eingeführte Stärkung einer Außergerichtlichen Einigung (Gläubigervergleich) eine große Chance für Verschuldete, ganz ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden. Bereits ohne diese Änderung (der geplanten Zustimmungsersetzung) ist nach meiner Erfahrung die Akzeptanz der Gläubiger, eine sinnvolle...
Der als “Drogeriekönig” betitelte Anton Schlecker ist pleite: Am 23.01.2012 stellten die Anton Schlecker e.K. sowie die Tochtergesellschaften Schlecker XL GmbH und Schlecker Home Shopping GmbH beim Amtsgericht Ulm Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Betroffen von der Insolvenz ist also vor allem auch das Einzelunternehmen (Anton Schlecker e. K.), so dass das gesamte Privatvermögen von Anton Schlecker – und nicht lediglich die Drogeriemärkte – Gegenstand des eingeleiteten Insolvenzantragsverfahrens ist.
Beantragt wurde die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und über einen Insolvenzplan. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz aus Neu-Ulm bestellt. Ein bedeutender Gläubiger, der Einkaufsverbund Markant, habe nach Berichten der Financial Times Deutschland (ftd.de) dem Insolvenzgericht schon Vorbehalte gegen das Insolvenz-Planverfahren in Eigenverwaltung signalisiert. In den meisten Fällen scheitern Anträge auf Eigenverwaltung (bei der die Geschäftsleitung/der Unternehmer die Geschäfte weiter führt und nicht der Insolvenzverwalter das Ruder übernimmt, sondern als Sachwalter eher im Hintergrund bleibt) – auch hier ist mit einer Ablehnung zu rechnen. Dennoch bietet das Insolvenzverfahren hier Chancen für eine Sanierung: Über Sonderkündigungsrechte können etwa Mietverträge für unprofitable Filialen oder ungünstige Lieferverträge beendet werden.
Der Preis eines Insolvenzverfahrens bei einem Einzelunternehmen wie Anton Schlecker e. K. ist allerdings hoch: Auch das gesamte Privatvermögen ist Bestandteil der Insolvenzmasse und wird verwertet sowie Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Wie dem auch sei, der Beitrag überzeugt nicht aus folgenden Gründen:
1. Da ein Sachverhalt nicht mitgeteilt wird, können die rechtlichen Schlussfolgerungen des Autors nicht überprüft werden.
2. Dass eine Gläubigerbenachteiligung bei der Insolvenzanfechtung immer vorausgesetzt wird, ist keine neue Erkenntnis, sondern in § 129 Abs. 1 InsO nachzulesen.
3. Die Aussage, dass bei gleichzeitiger Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit "Entgeltlichkeit" im Sinne des § 134 InsO vorliegt, ist unpräzise. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der eigenen Verbindlichkeit. Tilgt der Schuldner etwa eine Forderung aus einem eigenen Schenkungsversprechen, so ist diese Tilgung als unentgeltlich anzusehen und damit anfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 1988, 841).
Insgesamt also ein Beitrag ohne jeden juristischen Mehrwert und damit für ein Portal wie jusmeum unwürdig. Betroffenen einer Insolvenzanfechtung ist jedenfalls mit Allgemeinplätzen und Vorurteilen über Insolvenzverwalter nicht geholfen. Sie bedürfen einer sachorientierten fachkundigen Beratung, beispielsweise durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Matthias Hahn, RA, FA InsR
Dass für Verwalter – als solcher sind Sie offenbar tätig – die Entscheidung bzw. die kurze Zusammenfassung keinen "Mehrwert" hat, kann ich nachvollziehen.