
Das OLG Köln (Az. 3 U 141/12) hat in seinem Urteil vom 26.02.2013 in einer Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen zum Urteil des BGH vom 18.12.2012 genommen. Bekanntlich feiern die Vertreter der Versicherungswirtschaft dieses Urteil als Ende der Kölner Schwackepraxis, weil der BGH entschieden hatte, dass ggf. dem Vortrag der Versicherungen zu günstigeren Anmietungsmöglichkeiten nachgegangen werden müsse.
Hierzu das OLG:
mehr...“Die Mietwagenkosten hat die Kammer in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.08.2011, Az. 3 U 183/10) zu Recht auf der Grundlage der Schwacke-Liste berechnet. Der Vortrag der Beklagten dazu, dass die Schwacke-Liste vorliegend als Grundlage der Schätzung (§ 287 ZPO) ungeeignet und der Erhebung des Fraunhofer Instituts der Vorzug zu geben ist, reicht nicht aus, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (Az. VI ZR 316/11) gerechtfertigt. Zwar hat die Beklagte auch vorliegend unter Bezugnahme auf Internetangebote verschiedener Anbieter vorgetragen, zu den dort ausgewiesenen Preisen hätte der Geschädigte im Unfallzeitpunkt auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter unter Vorlage einer Kreditkarte oder durch Zahlung einer Barkaution ein Fahrzeug erhalten können, diese reicht jedoch nach Auffassung des Senats nicht aus, um die Geeignetheit der Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Kennzeichnend für die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote ist nämlich, dass sich diese auf einen vorab vom Kunden zu bestimmenden konkreten Zeitraum der Anmietung beziehen; eine solche Festlegung aber ist einem Geschädigten im Regelfall nicht möglich. Dass...
In der Zeit zwischen Juli und September 2012 sind sehr viele Autofahrer auf der Autobahn A 46 in Höhe des Kilometer 44,515 wegen angeblich überhöhter Geschwindigkeit “geblitzt” worden. Eingesetzt wurde das Messgerät Multanova 6F mit Digitalkamera.
Die Messvorgänge haben sowieso schon den Unmut vieler Autofahrer auf sich gezogen. Die Messstelle liegt am Ende einer kilometerlangen, schnurgeraden Autobahnstrecke. Die Geschwindigkeit wurde in Form eines Trichters auf 80 km/h begrenzt. Warnschilder oder ähnliches waren nicht aufgestellt. Warum die Geschwindigkeit begrenzt wurde, ergab sich nicht. Wer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung hielt, wurde sehr bald von LKW-Fahrern genötigt, die sich für den Kofferrauminhalt des vor ihnen fahrenden PKW interessierten. Mit anderen Worten: keiner hielt sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung, weil sie nicht erklärt und nicht nachvollziehbar war.
Nur die Stadt Mönchengladbach freute dies, denn sie führte die Geschwindigkeitskontrollen durch und wird hiermit den Haushalt nachhaltig saniert haben.
In einem Fall wurde die Messung sogar an einem Sonntag vorgenommen. Der Betroffene wurde mit einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h gemessen. Das bedeutet ein heftiges Bußgeld und ein 3-monatiges Fahrverbot.
Erst auf mehrfaches Nachfassen wurden mir einiger Unterlagen im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zur Verfügung gestellt. Hieraus soll sich ergeben, dass aufgrund von Fahrbahnschäden die Geschwindigkeitsbegrenzung vorgenommen wurde.
Ein von mir eingeholtes Gutachten ergibt allerdings, dass die derzeit vorliegenden Beweismittel nicht geeignet sind, die Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens ausreichend zu belegen. Darüber hinaus gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass das...
mehr...Der fleißige Leser dieses Blogs kennt meine Haltung zum langsamen Verhalten von Korrespondenzversicherern/Schadenregulierer bei Auslandsunfällen.
Trotz diverser Verbesserungen durch die KH-Richtlinien ist bei manchen Versicherungsunternehmen nicht viel von Regulierungsfreude zu spüren. Ich denke da vor allem an das Schadenvermeydungsbüro aus Köln oder die Herrschaften aus Aachen mit dem schmucken englischen Namen.
Ein wirkliches Lob muss man aber mal der TVM Personenschadenregulierung Deutschland GmbH aus Hamburg aussprechen. Am 04.03.2013 erlitt der Mandant einen Auffahrunfall mit einem niederländischen LKW. Glücklicherweise hatten die unfallaufnehmenden Polizeibeamten die Daten der “Grünen Karte” notiert. Am 07.03.2013 wurden die Ansprüche bei der TVM geltend gemacht. Mit Mail vom 11.03.2013, 14:02 Uhr wurden die Ansprüche der Höhe nach beziffert. Das Abrechnungsschreiben der TVM kam hier am gleichen Tag um 15:29 Uhr an. Respekt!
Wenn das Geld jetzt auch so schnell kommt, wie geantwortet wurde, ist das doch ein dickes Lob wert! Und 5 von 5 Sternen würde es geben, wenn bei der Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung beim Streitwert der Restwert nicht berücksichtigt würde….
(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
Keine ähnlichen Beiträge.
Aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Potsdam:
“Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Ihren Mandanten “Heinz Müller”
Vollmacht Ihres Mandanten
Ihr Zeichen: 911/07 F10
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Frese,es wird um Übersendung einer wirksamen Vollmacht Ihres Mandanten zum obigen Verfahren gebeten, da diese sich noch nicht bei den Akten befindet und somit eine sachgerechte Weiterleitung und Entscheidung über Ihre Rechtsbeschwerde nicht möglich ist.
Hochachtungsvoll
Buckowski
Amtsanwältin”
Nett, aber merkwürdig formuliert (“wirksame Vollmacht übersenden” – gemeint ist wohl die Vollmachtsurkunde). Schlichte Antwort: Nein.
(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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Das AG Walsrode hat mit Beschluß vom 15.02.2013 meinen auf Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung, das “Lebensbuch” bzw. technische Unterlagen und die digitalen Daten gerichteten Antrag abgelehnt. Die Entscheidungsgründe sind “nach Cierniak” als prähistorisch zu bezeichnen. Das Gericht vermag nicht zwischen Akteneinsichtsgesuch und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu differenzieren. Schlicht widersprüchlich und unlogisch ist die Begründung, warum keine Einsicht in die technische Dokumentation des Geräts oder die digitalen Messdaten gewährt wird – ich hätte ja schließlich keinen Fehler aufgezeigt. Dabei ist doch gerade die Einsicht in diese Unterlagen erforderlich, um die Messung überprüfen zu lassen !
Die erste Hauptverhandlung wird kurz. Der Antrag wird dort wiederholt werden. Sollte er abschlägig beschieden werden, ist der Weg in die Rechtsbeschwerde vorgezeichnet.
Hier die Entscheidung:
mehr...“5 OWi 192/13
Amtsgericht
WalsrodeBeschluss
In der Bußgeldsache
gegenVerteidiger:
Rechtsanwalt Jürgen Frese, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsbergwegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Walsrode durch den Richter am Amtsgericht Gruß am
15.02.2013 beschlossen:Der Antrag des Betroffenen vom 08.02.2013 auf gerichtliche Entscheidung wird auf
seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Eine Übersendung der Bedienungsanleitung im Rahmen einer Akteneinsicht in die
Kanzleiräume des Verteidigers kommt nicht in Betracht. Die Bedienungsanleitung ist
kein Aktenbestandteil.
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im
Fall einer Anklage vorzulegenden Akten, wozu das gesamte vom ersten Zugriff an
gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und...
Mit Urteil vom 16.01.2013 hat das AG Heinsberg (Az. 18 C 98/12) eine Entscheidung zu folgenden Punkten gefällt:
- Kosten der Beilackierung bei fiktiver Abrechnung
- Wertminderung bei “älterem” Fahrzeug
- Kosten einer ergänzenden sachverständigen Stellungnahme
- 1,5-fache Vergütung wegen überdurchschnittlicher Tätigkeit bei Kürzung durch die Versicherung
- keine (!!) Pauschale in Unfallsachen ohne substantiierten Vortrag
Der Unfallgeschädigte bezifferte seine Ansprüche auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Es folgte der übliche Kürzungsversuch einer Versicherung. Die Erstattung der Kosten einer Beilackierung angrenzender Bauteile wird derzeit textbausteinmäßig von allen Versicherungen abgelehnt. Beim AG Heinsberg kann man sich da nur “eine blutige Nase” holen. Hierzu existieren bereits mehrere Entscheidungen, die von mir erwirkt wurden und in diesem Blog nachgelesen werden können.
Ebenfalls wurde dem nicht auszurottenden Irrglauben widersprochen, dass abhängig von einem bestimmten Fahrzeugalter oder -laufleistung eine Wertminderung ausgeschlossen sei.
Das Gericht hat auch die Kosten für eine ergänzende sachverständige Stellungnahme nach der Kürzungsmaßnahme zugesprochen. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des AG Heinsberg.
Zutreffend geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der Kürzungsmaßnahmen und dem damit erhöhten Schreib- und Bearbeitungsaufwand eine 1,5-fache Rechtsanwaltsvergütung gem. Nr. 2300 VV RVG geschuldet ist.
Falsch ist die Entscheidung hinsichtlich der Auslagenpauschale, die mangels Substantiierung abgewiesen wurde (allerdings auch ohne Hinweis des Gerichts hierauf!). Das Gericht hätte vielleicht mal die selber zitierte Entscheidung des BGH bis zum Ende lesen sollen. Dort heißt es...
mehr...In einer Bußgeldsache fordert mich Richter P. auf, die Vollmacht binnen einer Woche “nachzuweisen”. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vollmacht wird mir die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid in Aussicht gestellt.
“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem Bußgeldverfahren
gegenwird um Nachweis der Völlmacht binnen einer Woche gebeten.
Sollte eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht nachgewiesen werden
können, wäre der Einspruch nicht fristgerecht erhoben worden und
somit als unzulässig zu verwerfen.Mit freundlichen Grüßen
Richter”
Soll ich die Hacken zusammenschlagen und laut “Jawoll, hier ist meine Vollmacht” rufen und ihm die Vollmachtsurkunde schicken?
Nein, ich habe zur Rechtsfortbildung geraten, bevor ich Befangenheitsantrag stelle:
BGHSt 36, 259-262; LG Oldenburg, in: StV 1990, S. 59; LG Bonn, in: AnwBl. 2001, S. 300; LG Cottbus, StraFo 2002, S. 233; H. Dahs, Handbuch des Strafverteidiger, 6. Auflage 1999, Rdnr. 92; L. Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 50. Aufl. 2007, Einl. v. § 137, Rdnr. 9; W. Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 5. Auflage 2003, § 297, Rdnr. 1; K.-H. Schnarr, Das Schicksal der Vollmacht nach Beiordnung des gewählten Verteidigers, in: NStZ 1986, S. 490 [493]; H.-D. Weiß, Die Verteidigervollmacht – ein tückischer Sprachgebrauch, in: NJW 1983, S. 89 [91]

Das Amtsgericht Grevenbroich hat die KRAVAG-Versicherung mit Urteil vom 31.01.2013, Az. 27 C 145/12, zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Die Gegenseite hatte sich soweit auf allen möglichen Haupt- und Nebenkriegsschauplätzen aufgestellt (Aktivlegitimation, Bestimmtheit der Abtretung, Fraunhofer/Schwacke, Internet-Screenshots, Rechnung gem. § 10 RVG). Das Gericht hat alle Einwendungen abgebügelt. Interessant am Verfahrensverlauf war, dass das Gericht zunächst ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Mietwagenkosten einholen wollte, die beklagte Versicherung aber den Kostenvorschuss nicht einzahlte. Daraufhin wurde durchentschieden…
Hier das Urteil:
27 C 145/12
Amtsgericht Grevenbroich
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch u.a.,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
Klägerin,
gegen
die KRAVAG Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser
vertreten durc;h den Vorsitzenden Dr. Norbert Rollinger, Heidenkampsweg 102,
20097 Hamburg,
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Grevenbroich
Beklagte,
Rechtsanwälte Dr. Eick u.a.,
Massenbergstraße 17, 44787 Bochum,
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
31.01.2013
durch die Richterin Dr. Schulze-Uebbing
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161 ,94 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
11 .01 .2012 zu zahlen.
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· Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 39,00 Euro netto nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 11.01.2012...