
Der DFB und der Ligaverband haben einen Grundlagenvertrag, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten regelt, um weitere vier Jahre bis 30. Juni 2017 verlängert. DFB-Präsidium und Ligavorstand haben den Vertrag einstimmig verabschiedet. Der Ligaverband bleibt auch künftig Mitglied des DFB und wird dort in den Gremien vertreten.
Im Wesentlichen gibt der Vertrag dem Ligaverband das Recht, auch künftig eigenständig die Bundesliga und 2. Bundesliga zu organisieren und zu vermarkten. Der DFB regelt weiter die Zuständigkeit für die Nationalmannschaften und den DFB-Pokal, die Sportgerichtsbarkeit, das Schiedsrichterwesen und den Jugend-, Amateur- und Frauenfußball.
Interessant erscheinen insbesondere die Regelungen zu den Zahlungsverpflichtungen: In § 4 heisst es:
“Der jährliche Pachtzins des Ligaverbandes und seiner Mitglieder berechnet sich aus den dem Ligaverband bzw. seinen Mitgliedern tatsächlich zugeflossenen Gesamteinnahmen aus der Vermarktung der zur Nutzung
überlassenen Rechte. Zu den Gesamteinnahmen gehören Einnahmen aus dem Eintr ittskartenverkauf sowieaus der Verwertung der Medienrechte, nämlich der Rundfunkrechte (Fernsehen undHörfunk etc.) sowie der Rechte aller anderen Bild und Tonträger, künftiger technischer Einrichtungen jeder Art (Online, Internet, etc.) und in jeder Programm! und Verwertungsform weltweit. Der Pachtzins aus die sen aufgeführten Einnahmen beträgt drei Prozent.”
Vereinbart ist außerdem, dass es neben Zahlungen des Profifußballs für die Inanspruchnahme von Schiedsrichterwesen, Sportgerichtsbarkeit und Anti-Doping-Maßnahmen weiterhin einen Zahlungsaustausch gibt (§ 4 II).
Auch die Erlöse aus der Vermarktung der A-Nationalmannschaft wird geregelt. § 5 III sagt:
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“für die Leistungen des Ligaverbandes...
mehr...An dem Fußballspiel sind viele Parteien beteiligt. Doch wer haftet eigentlich für was?
a) Verhältnis Verein und Zuschauer
Der Verein kümmert sich um das Sportgelände, den Turnierablauf und das Catering der Veranstaltung.
Veranstalter ist, wer die Sportveranstaltung organisiert und das finanzielle Risiko trägt. Auch wenn sich der Verein der Unterstützung einer Agentur bedient, so trägt der Verein das finanzielle Risiko und organisiert das Sportgelände, den Spielablauf sowie das Catering und ist deswegen als Veranstalter anzusehen.
Durch den Erwerb der Eintrittskarte schließen Zuschauer und Veranstalter ein Zuschauervertrag. Hauptpflicht des Verein ist es, die Organisation und den Zugang der Zuschauer gegen Entgelt zu gewährleisten. Vertragspartner eines Zuschauervertrages ist der Verein, kann aber auch die ausgegliederte Stadiongesellschaft sein. In Fällen, in denen für den Zuschauer nicht ersichtlich ist, wer sein Vertragspartner ist, wurde auch ein Vertragsschluss in Anlehnung an die dogmatische Figur des Bargeschäfts des täglichen Lebens erwogen. Danach kommt der Vertrag zwischen dem Zuschauer und dem Veranstalter zustande. Demnach wurde hier ein Zuschauervertrag mit dem Verein geschlossen.
Der Zuschauer kann Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 S. 1, 283 BGB verlangen, also wenn – was gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird – der Veranstalter die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Außerdem kann bei Teilleistung kleiner Schadensersatz verlangt werden § 281 I S.2 BGB. Daneben haftet der Verein bei Verzug (wenn Verschulden, 280 II, 286 IV BGB) und bei Verletzung der Schutzpflichten (280 I, 241 II oder c.i.c 311 II, 280 I BGB).
Daneben kommt eine deliktische Haftung...
mehr...Sponsoring spielt eine enorme Rolle im Fußball. Es kommt wie zuletzt bei den Namensrechten für ein Stadion immer wieder zu rechtlichen Konflikten. Hier soll eine kleine rechtliche Einführung ins Sponsoring gegeben werden.
Begriff des Sponsorings
Sponsoring ist das Verhältnis zwischen einem Unternehmen, dem Sponsor und einem vom Sponsor unterstützten Dritten.
Der Sponsor stellt den Gesponserten Geld zur Verfügung, als Gegenleistung erhält der Sponsor das Recht, sich mit dem Gesponserten für Werbezwecke in Verbindung gebracht zu werden. Es geht also darum, dass der Sponsor vom Ruf und Image des Gesponserten profitieren will und im Gegenzug dafür bezahlt.
Davon abzugrenzen sind insbesondere das Mäzenatentum und Spenden, bei der gerade keine Gegenleistung erbracht werden. Auch die Erwerber von Medienrechten wie Sky sind keine Sponsoren. Diese wollen nämlich nicht ausschließlich vom Image der Vereine profitieren, sondern einfach das Recht haben über verschiedene Ereignisse zu berichten.
Natur und Formen des Sponsoringvertrages
Der Sponsoringvertrag ist Vertrag eigener Art und von der Rechtsprechung anerkannt. Er muss also „lediglich“die allgemein vertragsrechtlichen Beschränkungen beachten (§§ 311, 34, 138, 242, 307 BGB). Nicht alle Arten des Sponsoring sind zudem erlaubt. (Beispiel: keine Tabakwerbung).
a) Allgemein
Der Umfang der einzelnen Präsenz eines Sponsors bestimmt sich nach der Sponsorenhierarchie. Neben dem Hauptsponsor, Ausrüster und Trikotsponsor gibt es meistens noch einen Stadionsponsor. Daneben gibt es Premium, Exklusiv, Classic oder einfach nur Partner. Oft auch spezielle Food, Hotel oder Solarpartner. (Mehr Details hier).
Wer welche Leistungen wahrnehmen kann muss selbstverständlich Individualvertraglich geregelt werden.
Das die...
Der Nürnberger Fanklub “MSN – Glubbszene Monaco” sorgte am vergangenen Donnerstag für Aufsehen. Er sicherte sich vorzeitig die Domain “Grundig-Stadion.de”. Grundig wird neuer Stadionsponsor der Nürnberger. Die Domain wurde sich gesichert bevor der Sponsor bekannt gegeben wurde. Der Fanclub wollte gerne einen anderen Stadionnamen, sie wollten “Ihr” Stadion “Max-Morlock-Stadion” nennen.
Damit sich der “wahre” Stadionsponsor die Website sichern konnte wurde lediglich “eine angemessene Belohnung in Form von reichlich Bier” von den Domaininhabern gefordert. Die Forderung erweiterte der Inhaber um eine Spende an Anja e.V. nach eigenen Angaben – einem Verein, der mit der Knochenmark-Datenbank des Universitätsklinikums Würzburg zusammenarbeitet.
Zum allgemeinen Überraschung: Die Clubfans bekommen 20 Kästen Bier der Kulmbacher-Brauerei, eine kostenlose Stadionführung und eine jährliche Spende an den Verein Anja e. V. in Höhe von 10% der Einnahmen aus sämtlichen Stadionführungen. Angeblich soll Grundig auch noch ein oder mehrere MP3-Player hinzugefügt haben.
Juritisch gesehen hört sich die Sache klar an: Grundig ist eine geschützte Marke und darf deswegen nicht von “Unbefugten” benutzt werden.
Die Registrierung der Domain kann bereits gegen den zivilrechtlichen Namensschutz verstoßen. Den insbesondere Firmen genießen den Namensschutz der geschütztes Recht im Sinne des § 823 BGB ist. Auch ist Möglicherweise wurde sogar vertraglich geregelt, dass der Sponsor möglicherweise selbst oder durch eine Vermarktungsgesellschaft Inhaber der Domain werden soll. AuchVerstöße gegen das Markenrecht können zu Uterlassung oder Schadensersatz führen.
Doch eigentlich ist der Fall sehr einfach gelagert: Es wird ein Name von einem...
mehr...Die Premier League reagiert auf die Financial Fair Play Rules mit eigenen Regeln. Bei einer Sitzung der 20 Klubs stimmten 14 der 20 Vereine für die Einführung einer Schuldenbremse und von Gehaltsobergrenzen (sogenannte Salary Caps).
Der Hintergrund: Abhängigkeiten von einzelnen Investoren und Insolvenzen sollen verhindert werden.
Die Regeln
Ein Erstligist darf in den kommenden drei Jahren nicht mehr als 105 Millionen Pfund (ca.123 Millionen Euro) an Verbindlichkeiten aufweisen.
Außerdem dürfen Vereine, die mehr als 52 Millionen Pfund (ca. 61 Millionen Euro) an Spielerkosten haben, diese jeweils pro Saison nur um vier Millionen Pfund steigern. 2014/15 erhöht die Grenze sich auf 56 Mio und 2015/16 auf 60 Mio. Im Vergleich: In der Bundesliga würde dies lediglich die Bayern und in den ersten beiden Jahren Wolfsburg und Schalke betreffen (hier die Zahlen).
Im Klartexte: 2013/14 darf der Etat um £4 Mio, in 2014/14 um £8 Mio und 2015/16 um £12 Mio erhöht werden.
Einig ist man sich noch nicht bezüglich der Strafen. So soll es aber bei Verstößen zu Punktabzügen kommen.
Gleichzeitig werden durch die Regeln die Einhaltung der Financial Fair Play Rules gefördert, da die Vereine gezwungen werden, weniger Verbindlichkeiten aufzunehmen und nicht mehr Gehalt zu zahlen. Dadurch kommt es automatisch zu geringen Verlusten.
Verstoß gegen das Europarecht
In Betracht kommt insbesonder ein Verstoß gegen Art.101 AEUV. Danach ist es
“mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des...
mehr...Heute machte leider wieder mal eine traurige Nachricht die Runde. Europol deckte auf, dass mindestens 380 Spiele von 425 korrupten Spielern, Offiziellen und Funktionären in 15 verschiedenen Ländern verschoben worden sind.
Dabei stellen sich zwei Fragen: Wie macht man sich nach dem Sportverbandsrecht strafbar? Und wie sind die Personen strafrechtlich zu bestrafen? Heute Teil I: Die Strafbarkeit nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RVO-DFB).
I. Starfbarkeit nach § 6a RVO-DFB
Zentrale Norm ist dabei der § 6a RVO-DFB:
1. Wer es, insbesondere als Spieler, Schiedsrichter, Trainer oder Funktionsträger,
unternimmt, auf den Verlauf und/oder das Ergebnis eines
Fußballspiels und/oder den sportlichen Wettbewerb durch wissentlich
falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung einzuwirken
in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, macht
sich der Spielmanipulation schuldig. Dies gilt nicht für Spieler, die beim
Spiel oder im Zusammenhang mit diesem durch Verletzung einer Fußballregel
ausschließlich einen spielbezogenen sportlichen Vorteil anstreben; die Möglichkeit der Bestrafung als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4. bleibt insoweit unberührt.
2. Eine Spielmanipulation wird als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4.
geahndet (§ 44 der Satzung des DFB).
Mit Unternehmen meint die RVO das “Unternehmen” nach § 11 Nr.6 StGB, was dazu führt, dass nicht nur die Vollendung, sondern auch bereits der Versuch einer Spielmanipulation strafbar ist. Hintergrund ist die Schwierigkeit Spielmanipulationen nachzuweisen. Denn konkret die erfolgreiche Einflussnahme auf das Spielergebnis und den Spielablauf nachzuweisen, dürfte sich sonst als zu schwer herausstellen.
Um überhaupt in das Stadium einer versuchten...
mehr...Bis morgen 31.Januar 2013, 18 Uhr haben die Vereine noch Zeit auf dem Transfermarkt tätig zu werden. Hier zum Ablauf:
Teil I: Transferliste
Der letzte Zeitpunkt für einen Transfer ist grundsätzlich der 31. Januar 18 Uhr. Spätestens dann müssen die Vereine alle nötigen Unterlagen eingereicht haben. Wir befinden uns gerade in Wechselperiode II, die seit dem 1.Januar läuft. Wechselperiode I dauert vom Ende eines Spieljahres bis zum Ende des Tages am 31. August. Bevor eine Spielerlaubnis erteilt werden kann, muss der Spieler auf der offiziellen Transferliste des Ligaverbandes erschienen sein (§ 4 Lizenzordnung Spieler (LOS)). Das gleiche gilt für die Freigabe von Spielern. Vereinseigene Amateure oder Vertragsspieler können jederzeit verpflichtet werden(§ 5 Nr.5 LOS). Um auf die Transferliste zu gelangen ist ein schriftlicher Antrag nötig, der sowohl vom Spieler (§ 4 Nr.4b LOS) als auch dem aufnehmenden Club (§ 4 Nr.4b LOS) gestellt werden muss. Bei einem Wechsel innerhalb der 1. oder 2. Bundesliga muss der Antrag nur von dem Spieler und dem abgebenden Verein gestellt werden. Damit einem Antrag stattgegeben wird, dürfen keine vertraglichen oder anderweitig rechtlichen Bindungen des Spielers an einen anderen Verein bestehen (§ 5 Nr.1-10 LOS). Sobald die Verträge beim Ligaverband vorliegen, wird der Spieler dann von der Transferliste gestrichen.
Teil II: Die Spielerlaubnis
Um die Spielerlaubnis letztendlich zu bekommen muss der Club, der den Spieler verpflichtet hat, beim Ligaverband diese schriftlich beantragen. Diese wird unter anderem unter der Voraussetzung erteilt, das der DFL alle Verträge und Zusatzbestimmungen mit dem Berater beigelegt werden ( § 13 Nr.3 LOS).
Teil III: Lizenzvertrag
Zusätzlich zum schriftlichen Vertrag mit einem Proficlub...
1. Was für einen Verein will ich gründen?
Vorüberlegung: Soll mein Verein dem Hauptzweck nach gemeinnützig oder wirtschaftlich handeln? Wer soll haften?
Folgen: Handelt er wirtschaftlich, haften die Mitglieder meistens persönlich, wenn auch in verschiedenen Umfang.
a) Hauptzweck: Gemeinnützig > Idealverein: der eingetragene Verein (e.V)
Der Idealverein ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg, sondern auf die Verfolgung gemeinnütziger Ziele gerichtet ist. Ein e.V. darf als Hauptzweck nicht überwiegend wirtschaftlich tätig sein.
Wann ist ein e.V. sinnvoll:
b) Hauptzweck: Wirtschaftlich > Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)
Hier haften die Mitglieder allerdings persönlich.
c) Selten: der nicht eingetragene Verein und wirtschaftliche Verein
Beim nicht eingetragenen Verein haften die Mitglieder persönlich, auch wenn dies in der Satzung eingeschränkt werden kann. Außerdem haftet immer derjenige persönlich, der Rechtsgeschäfte für den Verein tätigt. Der nicht...
mehr...Nachdem in den letzten Wochen in den Medien diverse Gehaltslisten der Wolfsburg-Profis aufgetaucht waren gab es neuen Ärger. Diego Benaglio hatte ein Vertrag unterschrieben der bis 2017 gültig sein sollte. Offenbar wurde der Vertrag nur von Ex-Geschäftsführer Felix Magath unterschrieben, die Unterschrift vom zweiten Geschäftsführer Wolfgang Hotze fehlte.
Der Hintergrund: Wohlmöglich eine Ausstiegsklausel, die es Benaglio ermöglichen sollte den Verein zu verlassen. Auf den ersten Blick eine “normale” Klausel, wenn auch etwas unüblich.
Es fehlte also eine Unterschrift: Doch auf welchen Rechtsgrundlagen basiert dieses Erfordernis?
Der VfL Wolfsburg ist wie einige Bundesligisten eine GmbH. Der Vertrag wird demnach mit der GmbH geschlossen.
Zur Vertretungsberechtigung sagt der § 35 GmbHG:
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (…)
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. (…)
Wenn man nun davon ausgeht, dass im Gesellschaftsvertrag vom VfL Wolfsburg nichts anderes steht, so war der Vertragsschluss unwirksam.
Theoretische Probleme könnten sich daraus auf die Gehaltszahlungen, die wohl nicht gerade niedrig waren, ergeben. Der Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis war also unwirksam und es wurde trotzdem bezahlt. Anerkannt ist in der Rechtswissenschagft die sogenannte “Rechtsfigur des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses”. Das Arbeitsverhältnis wird als wirksam behandelt, sofern es überhaupt in Vollzug gesetzt wurde. Dies war hier der Fall, sodass sich keine Rückabwicklungsansprüche ergeben.
Der neue Vertrag läuft übrigens...
mehr...Ein Fernsehsender muss Bewegtbilder von wichtigen Fußballspielen, sehr billig oder auch kostenlos für die Kurzberichterstattung anderer Sender zur Verfügung stellen. Auch dann, wenn er mehrere Millionen für die Exklusivrechte bezahlt hat. Die kostenlose TV-Kurzberichterstattung in Nachrichtensendungen darf erfolgen, wenn diese Ausschnitte nicht länger als 90 Sekunden dauern.
Dies stellte der EuGH (Az.: C-283/11) heute fest.
Sky Österreich, war Inhaber der Exklusivrechte für die Ausstrahlung der Europa League von 2009 bis 2012 in Österreich und zahlte dafür mehrere Millionen € an die UEFA. Sky wurde trotzdem von der österreichischen Regulierungsbehörde KommAustria entsprechend der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verpflichtet, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen. Nach der Richtlinie sollten dem Exklusivrechteinhaber keine zu erstattenden Kosten für die unmittelbare Gewährung des Zugangs zum Signal erstattet werden.
Nun ging es darum, on dies mit den europäischen Grundfreiheiten vereinbar war.
Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Inhaber von Exklusivrechten sei „gerechtfertigt“, weil sie dem Grundrecht auf Informationsfreiheit dient. Der EuGH meint „ dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse derzeit zunimmt und geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken“.
Der Unionsgesetzgeber sei zu der Annahme berechtigt gewesen, dass mit einer Regelung über eine mögliche Kostenerstattung dieses Ziel nicht genauso wirksam erreicht werden könnte.
Unangemessen sei die Regelung auch nicht, weil sie lediglich die Ausschnitte auf 90 Sekunden begrenzt. Außerdem dürfen die Bilder auch nicht wirtschaftlich in...
mehr...Ab heute startet die Serie: Überblick die Strukturen des Fußball. Heute Teil I: International.
A. International
FIFA (Fédération Internationale de Football Association)
1. Struktur
a) Internationaler Fußball-Dachverband
b) Mitglieder: 209 nationale Verbände (Beispiel: DFB)
c) Rechtsform: eigetragener Verein
d) Sitz: Zürich (Schweiz)
e) Zweck: stetige, weltweite Verbesserung und Verbindung des Fußballs und dessen Völker verbindende, erzieherische, kulturelle und humanitäre Werte zu vermitteln, über die Wettbewerbe zu wachen sowie die Regeln und Bestimmungen des Fußballs festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren (Art.2 FIFA-Statuten)
2. Aufgaben
a) Veranstalter aller Fußball-Weltmeisterschaften der Männer, Frauen und „U-Mannschaften“
b) Veranstalter FIFA-Konföderationenpokal
c) Veranstalter olympische Fußballturnier
d) Veranstalter von anderen Fußballmeisterschaften (FIFA-Klub Weltmeisterschaft, Futsal, Beachsoccer)
e) Festlegung der Regeln und Bestimmungen des Fußballs
3. Organe der FIFA
a) Kongress
b) Exekutivkomitee
Zusammensetzung
c) Ausschüsse des Exekutivkomitee
Kann der Verein Schadensersatz vom Spieler verlangen, wenn diesem gekündigt wird, weil er wiederholt durch vereinsschädigendes Verhalten aufgefallen ist?
Anspruch aus § 628 II BGB
Der Verein könnte ein Schadensersatzanspruch aus § 628 II BGB haben. Nach § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige, der durch sein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB durch den Vertragspartner veranlasst hat, diesem zum Ersatz des durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
a) Arbeitsverhältnis
Lizenzspieler werden grundsätzlich als Arbeitnehmer betrachtet. Begründet wird dies mit der Weisungsbefugnis des Vereins gegenüber dem Spieler hinsichtlich des Einsatzes im Spiel und im Training, die in aller Regel durch den Trainer ausgeführt wird. Zwar handelt es sich hier um ein befristeten Vertrag, das BAG hat jedoch eine Befristung aufgrund des „Verschleißtatbestandes“ anerkannt. Es lag demnach bei einem Fussballprofi ein Dienstverhältnis in Form des Arbeitsvertrages vor.
b) Auflösungsverschulden und Vertragswidriges Verhalten
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist das “Auflösungsverschulden” des Vertragspartners. Dieses muss das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB haben. Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam sein Arbeitsverhältnis hätte fristlos kündigen können.
Was vertragswidriges Verhalten ist bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Als wichtiger Grund kommen bei vereinsschädigenden Verhalten insbesondere verhaltensbezogene Gründe des Arbeitnehmers in Betracht.
Ein vertragswidriges Verhalten kommen beispielsweise...
mehr...Hier ein Gastbeitrag unserer Partnerseite fussball-geld.de
I. Einnahmen der Bundesligisten: Fernsehgelder
Die Berechnung der Fernsehgelder gliedert sich in zwei Teile: Zum einen ist dort die (noch) wichtigere nationale Inlandsvermarktung und auf der anderen Seite die Auslandsvermarktung.
Bei der Inlandsvermarktung basiert die Verteilung der Fernsehgelder auf einer Vierjahreswertung. Diese berechnet sich aus den Endplatzierungen der vergangenen drei Spielzeiten im Verhältnis 3:2:1 und der durchschnittlichen Platzierung der aktuellen Saison die mit dem Faktor vier gewertet wird.
Bei der Verteilung der Gelder gilt das Verhältnis von 79:21 von 1.Bundesliga zu 2. Bundesliga. Bei der Verteilung der Gelder in der Bundesliga folgt einer Spreizung von 2:1 zwischen dem Rangersten und dem Rangletzten der Vierjahreswertung. In der Bundesliga erhalten Platz 2-17 eine ihrem Rang in der Vierjahreswertung entsprechende anteilige Prämie. Rechnerisch erhält man folgende Formel:
Fernsehgeldertopf/27 x (16/17 + (19-Tabellenrang)/17)
In der zweiten Bundesliga berechnet sich die Verteilung nach bestimmten Prozentsätzen zwischen 1,8% und 0,9% der Gesamtverteilung der 1. und 2.Bundesliga.
Konkrete Zahlen und Berechnung befinden sich sehr gut und einfach dargestellt hier
Bei den Auslandserlösen wird es komplizierter und intransparenter, weil die DFL keine Zahlen veröffentlicht. Grundsätzlich kann man sagen, dass zunächst ein Grundbetrag sowie für die für den Europapokal qualifizierten Clubs eine vom Tabellenplatz am Ende der jeweiligen Saison abhängige Prämie ausgeschüttet wird. Hinzu kommt eine leistungsabhängige Komponente, die sich auf die Anzahl der UEFA-Koeffizienten-Punkte der Clubs bezieht.
Wegen der Vierjahreswertung und der Verteilung der Auslandseinnahmen befindet...
mehr...Das Fussball-Recht Team bedankt sich bei seinen Lesern und wünscht eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Hier die 10 meistgelesenen Artikel des Jahres 2012:
Nochmals vielen Dank an alle!
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Lese den ganzen Artikel dazu hier: Die besten Artikel zum Fussball-Recht 2012
Der FC Malaga ist das erste „prominente“ Opfer des Financial Fair Play. Getroffen wurde die Entscheidung von der rechtsprechenden Kammer der UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs. Regeln zum genauen Verfahren zum Verhängen der Strafen befinden sich hier.
Der Klub wird von der Teilnahme am nächsten UEFA-Klubwettbewerb ausgeschlossen, für den er sich in den kommenden vier Spielzeiten (d.h. 2013/14, 2014/15, 2015/16, 2016/17) gegebenenfalls qualifiziert. Die UEFA und kündigte ein weiteres Jahr Sperre für den Fall an, dass die Spanier bis zum 31. März 2013 immer noch nicht ihren Verpflichtungen nachkommen, die er gegenüber Fußballklubs, Arbeitnehmern und/oder Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden gemäß UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay hat. Außerdem wurden sie zu einer Geldbuße in Höhe von EUR 300 000 belegt.
Daneben wurden weitere „unbekanntere Vereine“ mit Strafen sanktioniert. (mehr hier)
Doch was bedeuten eigentlich „Financial Fair Play“? Es soll hier lediglich ein kurze Zusammenfassung gegeben werden, weil die Regeln hoch komplex sind und hier den Rahmen sprengen würden. Die ausführlichen Regeln kann man hier nachlesen.
Zunächst ist zu sagen, dass die Regeln nur für die europäischen Wettbewerbe gelten. Verstößt ein Bundesligist beispielsweise gegen die Regeln, so ist er lediglich für die europäischen Wettbewerbe gesperrt. Auf die Bundesliga wirken sich die Regeln zunächst nicht aus.
Basis der Financial Fair Play Regeln ist: Ein Verein darf nicht mehr ausgeben als er einnimmt (sogenannte „Break-Even“ Vorschrift)
Vereine dürfen innerhalb der letzten drei Jahre nicht mehr Ausgaben (genau genommen sind „Abweichungen von bis zu 5 Millionen“ erlaubt), als Einnahmen haben....
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