München, 14.02.2012 Die MPC Capital AG hat mehrere Lebensversicherungsfonds aufgelegt. Anleger hatten die Möglichkeit, sich an einem von 16 Fonds zu beteiligen, die in deutsche oder britische Lebensversicherungen investieren. Einige Anleger sind mit der Entwicklung der Fonds unzufrieden und wandten sich daher an die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Wichtig für die Anleger ist zu wissen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass eine derartige Fondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung darstellt, die im Extremfall auch das Risiko eines Totalverlustes beinhaltet. Dieses Risiko erhöht sich durch eine Kreditaufnahme erheblich, so Rechtsanwalt Kainz weiter. Als geeignete Kapitalanlage, mit der sicherheitsbewusste Anleger für das Alter vorsorgen wollen, kann ein Lebensversicherungsfonds daher grundsätzlich nicht angesehen werden.
Neben den Verlustrisiken ist ein Anleger ferner über mögliche Nachschusspflichten in Kenntnis zu setzen, wenn Ausschüttungen nicht aus Gewinnen sondern aus einbezahlten Einlagen bezahlt werden.
Wie kapitalmarkt-intern berichtet, sollen Prospekte mehrerer MPC-Fonds nicht zutreffend sein. Sofern Prospektfehler einem Anlageberater erkennbar sind, muss auch hierauf hingewiesen werden.
Wurden die Anleger der MPC-Fonds von einem Bank- oder Sparkassen Mitarbeiter beraten, so hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ferner eine Aufklärung über die der Bank zufließenden Provisionen, die sog. kick-backs zu erfolgen.
Im Falle der vollumfänglich erfolgreichen Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung wird grundsätzlich die geleistete Einlage zuzüglich Agio erstattet. Ferner kann auch ein entgangener Gewinn... mehr...
München, 14.02.2012 Der Deutschen Bank scheinen viele Mittel recht zu sein, um Gewinn zu machen. Sie schreckt dabei nicht einmal vor der Auflage moralisch fragwürdiger Produkte zurück. So wurde zahlreichen Anlegern ein Investment in den db Kompass Life 3 empfohlen.
Dieses Produkt ist umso renditeträchtiger je früher die 500 Referenzpersonen des Fonds sterben. Mithin wettet der Anleger quasi auf den Todeszeitpunkt dieser Referenzpersonen.
Sogar beim Bankenverband stieß die Auflage einer derartigen Kapitalanlage auf Kritik und wurde dort als nur schwerlich mit unserer Wertordnung in Einklang zu bringend bezeichnet.
Neben dieser makabaren Konstruktion, die nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte nicht jedem Anleger bekannt war, bleibt das Anlageprodukt auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hinter den Erwartungen zurück.
Anleger, die nicht über die Konstruktion und die Risiken des db Kompass Life 3 aufgeklärt wurden, haben nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich regelmäßig gute Chancen Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger im Rahmen der Beratung über die Risiken des empfohlenen Anlageprodukts ungeschminkt informiert werden. Hierzu gehört etwa die Aufklärung über mögliche Verlustrisiken, die bis zu einem Totalverlust reichen können. Auch erkennbare Unrichtigkeiten des Verkaufsprospekts können dem Anlageberater bzw. wenn die Beratung über eine Bank erfolgte, dem Kreditinstitut als Pflichtverletzung angelastet werden.
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Zahlreiche Anleger, die im guten Glauben ihr Geld sicher anzulegen, sich an einem Medienfonds beteiligt hatten, wurden bitter enttäuscht. Nicht nur, dass die Fonds oftmals wirtschaftlich hinter den Erwartungen zurückblieben, in vielen Fällen mussten die Anleger sogar Steuernachzahlungen mit erheblichen Säumniszinsen leisten.
Aus diesen Gründen ist es umso verständlicher, dass sich viele Anleger von ihren Fondsbeteiligungen lösen möchten. Eine Rückabwicklung ist grundsätzlich möglich, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken seiner Beteiligung aufgeklärt wurde. Falls es der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf, wird nicht selten von den Gerichten eine Beweisaufnahme anberaumt und der Anleger zu Inhalt und Ablauf der Beratungsgespräche befragt.
Regelmäßig rein formal erfolgt hingegen die richterliche Prüfung, ob eine im Fall des Fondsbeitritts verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei ganz oder teilweise fremdfinanzierten Medienfondsbeteiligungen sind nicht selten die Widerrufsbelehrungen der entsprechenden, vom Anleger abzuschließenden Darlehensverträge ungenügend.
So haben Gerichte schon die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge beanstandet, die im Rahmen der Zeichnung von Montranus Medienfonds verwendet wurden. Erst jüngst, nämlich mit Urteil vom 24.01.2012 hat das Oberlandesgericht München einem Anleger des Montranus Fonds II Recht gegeben und die von der Helaba Dublin verwandte Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß betrachtet.
Auch bei anderen Medienfonds sind die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge nach Meinung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB zu beanstanden. Am 22.07.2011 hat das Landgericht Bonn beispielsweise im Rahmen einer... mehr...
München, 16.02.2012 Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat diese Woche für einen Anleger eine Prospekthaftungsklage gegen die Debi Select Verwaltungs GmbH in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist, dass nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der Verkaufsprospekt der Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten fehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung haftet der Anbieter eines geschlossenen Fonds, wenn der Verkaufsprospekt der Beteiligung unrichtige oder irreführende Angaben enthält, dem Anleger auf Schadensersatz, wenn dieser die Anlageentscheidung auf Grund des Prospektes getroffen hat. Der Anleger kann sodann Rückabwicklung der Beteiligung, d.h. die Rückzahlung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, fordern.
Darüber hinaus hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Denn zahlreiche Anleger, die sich bislang bei CLLB Rechtsanwälte gemeldet haben, sind bei Erwerb der Beteiligung nicht ordnungsgemäß beraten worden. So wurde u.a. nicht auf das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung hingewiesen. Stattdessen wurde die Anlage als sehr sicher dargestellt. Klärt der Berater den Anleger nicht ordnungsgemäß auf, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre... mehr...