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Keine Kündigung von Auszubildendem nach Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook

Das Arbeitsgericht Bochum (3 Ca 1283/11) hatte sich mit einem Auszubildenden zu beschäftigen, der seinen Arbeitgeber mit werthaltigen Kommentaren wie „menschenschinder & ausbeuter”, „Leibeigener – Bochum” oder „daemliche scheisse für mindestlohn – 20% erledigen” bedacht hat. Die problemlos als Beleidigung zu wertenden Äußerungen nutzte der Arbeitgeber, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, gegen die der Auszubildende sich erfolgreich gewehrt hat.

Die heftigen Vorwürfe dürften wohl durchaus zu einer fristlosen Kündigung ausreichen – hier aber profitierte der Arbeitnehmer von seinem Status als Auszubildender. Das Arbeitsgericht verwies hier auf §14 BBiG, demzufolge durch den Arbeitgeber “dafür zu sorgen ist, dass Auszubildende charakterlich gefördert” werden. Im vorliegenden Fall sei daher als mildere Maßnahme bei einem Auszubildenden, noch vor der fristlosen Kündigung, eine Abmahnung durchaus denkbar und angezeigt. Dass der Auszubildende hier schon recht alt war mit 27 Jahren, hinderte diese Einschätzung nicht, denn auch bei älteren Auszubildenden besteht diese Förderpflicht – zumal der Auszubildende in diesem Fall noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hatte.

Der Auszubildende dagegen konnte sich nicht darauf zurück ziehen, dass die Einträge nur eine “allgemeine Gesellschaftskritik” gewesen seien. Da er unter dem Facebook-profil-Feld “Arbeitgeber” diese Einträge vorgenommen hat, war ein konkreter Bezug zu seinem Arbeitgeber geradezu aufdrängend. Da die Äußerung öffentlich erfolgte – und nicht etwa nur in einem Chat – gab es auch keinen Vertrauensschutz.

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Presserecht: Der Gegendarstellungsanspruch und seine Umsetzung

Wer von einer Berichterstattung in der Presse persönlich betroffen ist, wird häufig einen Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung haben. Das Kammergericht (10 W 15/12) hat sich in einem aktuellen Beschluss zur Frage geäußert, wo genau eine solche Gegendarstellung zu platzieren ist.

Allgemeines in Kürze: Der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch
Bei dem Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung handelt es sich letztlich um einen Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Kombination mit dem Gedanken der “Waffengleichheit” im Medienrecht. Wer von einer Publikation in der Presse betroffen ist, sich mit dem in der Öffentlichkeit auseinandersetzen muss, was das Medium da verbreitet, der muss sich auch mit “gleicher Waffe” wehren können. Beispiel: Wer etwa in der BILD zerrissen wird, aber sonst keine Öffentlichkeit bedient, muss sich schliesslich irgendwie wehren können. Hier kommt der Gedanke, dass eine “Gegendarstellung”, die das geschaffene Bild gerade rückt, abgedruckt werden muss.

Da es bei der Gegendarstellung alleine um Waffengleichheit geht, also nicht etwa um eine Richtigstellung, sondern nur um eine Klarstellung der eigenen Position, spielen Aspekte wie “Wahrheit“, “Unwahrheit” oder “Rechtswidrigkeit” der eigentlichen Publikation keine Rolle! Allerdings ist sie nur gegen Tatsachenbehauptungen, nicht auch gegen Meinungsäußerungen, möglich. Hierbei bietet sich aber etwas Spielraum an, so kann man sich mit der Gegendarstellung auch bei einer Verdachtsberichterstattung oder der Wiedergabe von Gerüchten wehren. Auch wenn eine streitgegenstandliche Äußerung sowohl als Tatsachenbehauptung wie als Meinungsäußerung gesehen werden kann, ist ein Rückgriff auf die Gegendarstellung wohl möglich...

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Haare nicht schön geschnitten: Kein Schmerzensgeld vom Friseur

Das Amtsgericht München (173 C 15875/11) hatte sich mit der Kundin eines Friseurs zu beschäftigen, der nach eigenem Bekunden zu viel – jedenfalls mehr als gewünscht – an ihren Haaren abgeschnitten wurde. Sie verlangte nun Schmerzensgeld, was ihr vom Gericht aber nicht zugestanden wurde.

Das Gericht hat korrekt Folgendes zum Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Friseur-Besuch klar gestellt:

  1. Es kann einen solchen Anspruch zum einen bei einer Körperverletzung geben, also wenn etwa die Kopfhaut verletzt wird oder das Haar (dauerhaft) geschädigt wird.
  2. Natürlich kann auch die Entstellung einer Person durch eine unsachgemäße und nicht gewünschte Frisur als Anspruchsgrund in Frage kommen – hier kann im Einzelfall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen.

Beides aber war hier nicht zu erkennen und der einfache Wunsch, dem nicht gefolgt wurde (also dass zB 2cm statt gewünschten 0,5cm abgeschnitten wurden) reicht nicht für ein Schmerzensgeld aus. Dabei macht das Amtsgericht hier auch einen interessanten Schlenker und verweist darauf, dass wenn der Kunde den Schneidevorgang beobachtet und dabei nichts sagt, also etwa einwirft dass zu viel abgeschnitten wird, läge ein Mitverschulden des Kunden vor das er sich vorhalten lassen muss.

Anmerkung: Den Aspekt des “Mitverschuldens” sehe ich etwas kritischer. Bei einer klaren vertraglichen Absprache liegt bei zu viel abgeschnittenem Haar eine Pflichtverletzung vor, die zum Schadensersatz berechtigt. Das Mitverschulden des §254 BGB hat bei dieser Frage nichts zu suchen, da dies nur Relevanz bei der Höhe des zuzusprechenden Schadens hat! Vielmehr wird man sich Gedanken über ein konkludentes Einverständnis machen müssen und erst dann prüfen, ob bei der konkreten Schadenshöhe ein Mitverschulden zu...

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Vertragsrecht: Kunst muss nicht gefallen, ausser es ist vereinbart

Wer einen Künstler mit der Schaffung eines Kunstobjektes bzw. einer Installation beauftragt, sollte sich über die vertragliche Ausgestaltung konkrete Gedanken machen. Rechtlich handelt es sich hier um einen Werkvertrag und wie das Amtsgericht München (224 C 33358/10) richtig festgestellt hat, ist bei einem Kunstwerk nicht vertraglich geschuldet, dass durch das Kunstobjekt eine besondere Wirkung erzielt wird, es etwa dem Auftraggeber auch gefällt.

Nun steht es den Parteien frei, vertraglich entsprechendes zu vereinbaren – der Künstler wäre aber sehr mutig, etwa eine “Gefallens-Klausel” aufzunehmen, an der die Vergütung hängt. Zu gross wäre das Missbrauchs-Risiko durch den Auftraggeber. Vielmehr kommt es letztlich auf die konkret vereinbarten Kriterien an, etwa ob man sich an einem bestimmten Stil zu orientieren hat oder es wird gar ein konkretes anderes Werk als Vorlage vorgegeben. Wenn es hier dann zu vertraglichen Abweichungen kommt, kann der vereinbarte Lohn dann vielleicht irgendwann gemindert oder vom Vertrag zurück getreten werden. Eine einseitige Erwartungshaltung, die enttäuscht wird, reicht dazu aber nicht aus.

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