
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 14. April 2008 am 13. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin handelte im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems mit Kraftfahrzeugen. Sie bot ihren Kunden Fahrzeuge zum Kauf oder zum Mietkauf zu Preisen an, die bis zu 35 vom Hundert unter dem Listenpreis lagen. Im Falle des Kaufs sollte das Fahrzeug für die ersten ein oder zwei Jahre auf die Schuldnerin zugelassen werden. Die überwiegende Anzahl der Fahrzeuge leaste die Schuldnerin bei verschiedenen Leasingunternehmen, zwischen 50 und 60 Fahrzeuge auch bei der Beklagten. Am 1. April 2008 schloss die Schuldnerin erneut einen Leasingvertrag mit der Beklagten und vereinbarte eine bis zum 2. April 2008 fällige Sonderzahlung in Höhe von 28.000 €. Aufgrund eines der Schuldnerbank erteilten Abbuchungsauftrags veranlasste die Beklagte am 2. April 2008, den Betrag von einem Konto der Schuldnerin abzubuchen. Am gleichen Tag wurden die Geschäftsräume der Schuldnerin durch Beamte der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamts durchsucht und der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin H. verhaftet.
Der Kläger hat die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr des abgebuchten Betrags von 28.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren...
mehr...Es ist weniger bekannt, dass das Gericht die Verfahrenskostenstundung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Pflichten (Obliegenheiten) im Verbraucherinsolvenzverfahren verletzt.
Zu den Obliegenheiten des Schuldners zählt es unter anderem, Auskünfte zu erteilen.
Aufforderungen des Insolvenzverwalters an den insolventen Verbraucher zur Erklärung über dessen Einkommensverhältnisse reichen zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht aus. Hierfür ist eine konkrete Anforderung des Insolvenzgerichts an den Schuldner notwendig.
Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter dem Schuldner immer wieder aufgefordert, Einkommensnachweise und weitere wichtige Dokumente vorzulegen. Das Insolvenzgericht hatte dann die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, bei der Schuldner auch auf Schreiben des Insolvenzgerichts nicht reagiert hatte.
Das Landgericht hat entschieden, dass das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten nicht hätte auf heben dürfen, weil das Insolvenzgericht in der Begründung nicht auf die Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit eingegangen sei.
Das Landgericht hob den Beschluss des...
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Im Grunde ist es ganz einfach: nur “echte Menschen” können einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Alle „juristischen Personen“ wie GmbH, AG, UG etc. müssen in jedem Fall ein Regelinsolvenzverfahren durchführen. Aber nicht alle natürlichen Personen können eine Privatinsolvenz beantragen. Selbstständige müssen ebenfalls Antrag im Regelinsolvenzverfahren stellen.
Angestellte, Beamte, Rentner, Leistungsempfänger und andere „Verbraucher“ können ganz unproblematisch einen Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren stellen.
Wenn die Selbstständigkeit aufgegeben wurde, ist der Fall etwas komplizierter. Hier ist eine Prüfung in zwei Schritten vorzunehmen:
Es kommt im übrigen nicht darauf an, ob die Schulden aus der Selbstständigkeit stammen oder wie lange die Selbstständiglichkeit zurückliegt.
Sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren können natürliche Personen die Restschuldbefreiung erlangen.
Bei einer Verbraucherinsolvenz ist im Gegensatz zur Regelinsolvenz zwingend ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor zu nehmen, die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist mit dem Antrag vorzulegen....
mehr...Es gibt immer wieder Gläubiger, die den Schuldner mit der Drohung, man werde jetzt einen Insolvenzantrag stellen unter Druck setzen. Wenn der Schuldner zwar zahlt, aber kurz darauf den Insolvenzantrag selbst stellen muss, kann es passieren, dass der Verwalter aufgrund der Drohung das von Schuldner gezahlte Geld vom Gläubiger wieder herausverlangt.
b) Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Androhung des Insolvenzantrags und der angefochtenen Deckungshandlung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung aus objektivierter Sicht die Wirkungen der Drohung noch angedauert haben.
Aus der Entscheidung:
(…) Nachdem die Schuldnerin ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht nachgekommen war, mahnte dieser die Schuldnerin am 12. Februar und 5. März 2006 erfolglos. Am 4. April 2006 mahnte der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt die Schuldnerin. In der Mahnung wird eine Zahlungsfrist bis 11. April 2006 gesetzt. Anschließend heißt es:
“Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, bin ich beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Forderung meines Mandanten durchzusetzen, d. h., wir werden ohne weitere Mahnung Klage erheben. Mein Mandant kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass … (die Schuldnerin) nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (wofür in der Tat einiges spricht). Sollte sich dieser Verdacht erhärten und wir keinen Zahlungseingang innerhalb der...
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Der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren hat zahlreiche Verpflichtungen (Obliegenheiten). Wenn er diese Obliegenheiten verletzt, droht die Versagung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, für den Schuldner war das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren umsonst und er hat eine Sperrfrist für ein zukünftiges weiteres Insolvenzverfahren.
Eine der Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase ist es, seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen und falls er keine Arbeitsstelle findet, sich angemessen um eine Stelle zu bemühen.
Im Gesetz ist nicht genau geregelt, in welchen Umfang der Schuldner nach einem Arbeitsplatz suchen muss. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr konkretisiert, in welchen Umfang der Schuldner Bemühungen zur Suche eines Arbeitsplatzes nachweisen muss.
Zugleich beschäftigt sich das Urteil mit der Frage, ab wann sich ein Selbstständiger, der erkennt, dass er durch seine Tätigkeit nicht genügend erwirtschaftet, um eine Angestelltentätigkeit bemühen muss.
b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.
Nach § 836 Abs.3 ZPO ist der Schuldner “verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.”
Ob der Schuldner hierfür die für den erhöhten Sockelbetrag erforderlichen Bescheinigung nach § 850° ZPO vorliegen muss war streitig. Der Schuldner bei der Auffassung, erst wenn die Bescheinigung der Bank vorgelegt worden sei, handele es sich tatsächlich um die Bescheinigung nach § 850 ZPO. Zu diesem Zeitpunkt könne der Schuldner aber nicht über die Bescheinigung verfügen, da diese im Besitz der Bank sei.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind. Die darüber hinaus vom Gläubiger beantragte Anordnung, dass der Schuldner die Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO führen, an ihn herauszugeben habe, hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen...
mehr...Der Fiskus ist immer wieder sehr kreativ, wenn es darum geht sich eine Sonderstellung im Insolvenzverfahren zu verschaffen. Daher gibt es auch immer wieder neue Urteile, die die Behandlung von Steuerschulden im Insolvenzverfahren betreffen.
(…)
Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hebt hervor, dass es ständiger Rechtsprechung entspreche, dass Steuererstattungsansprüche von §§ 850 ff. ZPO nicht erfasst würden. Im Übrigen könne es eine Lohnsteuerzahlung “aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen” nicht geben, weil Basis für die Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen der Nettolohn sei, nämlich das tatsächlich ausgezahlte und vom Arbeitgeber geschuldete Nettoeinkommen.
(…)
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, gehören allerdings gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer sind jedoch gemäß § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich pfändbar. Steuererstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, werden daher allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen (vgl. statt aller Bundesgerichtshof – BGH -, Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2006, 1127, m. N.). Die Richtigkeit dieses Ausgangspunktes ist zweifelsfrei.
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Dass ein Einkommensteuererstattungsanspruch gleichwohl nicht zur Insolvenzmasse...
mehr...2. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.
A. Zwischen den Parteien bestand bis zum 30.09.2003 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat, noch bevor im November 2003 über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach auf Zahlung des unpfändbaren Teils ihres Nettogehalts aus September 2003 – Euro 807,11 netto – verklagt. Durch Urteil vom 22.1.2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte klageantragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung will die Beklagte weiterhin die Klage abgewiesen wissen. Sie will gegen die Gehaltsforderung mit dem für 2003 gezahlten Urlaubsgeld und dem Entgelt für zuviel gewährten Jahresurlaub aufrechnen sowie den aufgrund einer Gehaltspfändung abgeführten Betrag in Abzug bringen. Dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB begegnet sie mit dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
B. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ihnen ist – auf die Einwände der Berufung hin – das Folgende hinzuzufügen.
I. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers unterbricht einen anhängigen Zahlungsprozess nur insoweit, als es um die den...
mehr...Geldstrafen tauchen neben Steuerschulden und Verbraucherkrediten nicht selten in Verbraucherinsolvenzen auf. Wodurch unterscheiden sich Geldstrafen von anderen Forderungen ?
Nach der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen. Die Konkursordnung hatte Geldstrafen ganz vom Konkursverfahren ausgeschlossen (§ 63 Nr. 3 KO). Beiden Regelungen liegt die Wertung zugrunde, dass die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners diesen persönlich treffen und nicht den übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden sollen (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 aaO). Als nachrangige Insolvenzforderungen müssen Geldstrafen im Insolvenzverfahren regelmäßig nicht angemeldet werden (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Bei der Verteilung werden sie nur bedient, wenn alle vorrangigen Insolvenzforderungen befriedigt sind. Wegen des Strafcharakters kann die Haftung des Schuldners für eine Geldstrafe allerdings weder in einem Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 225 Abs. 3 InsO) noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt (§ 302 Nr. 2 InsO).
BGH : Urteil des IX. Zivilsenats vom 14.10.2010 – IX ZR 16/10 -
Es entspricht allgemeiner Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, weil der Verurteilte damit die...
mehr...Die Schufa Holdig AG hält sich ja im Allgemeinen über die Faktoren der Scorebildung mehr als bedeckt. Das Landgericht Berlin hat nunmehr einem Auskunftsanspruch stattgegeben und sich von dem Argument, die Berechnung eines Scorewertes sei ein Geschäftsgeheimnis, nicht beeindrucken lassen.
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Schufa Holding AG
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft darüber zu erteilen, wie es zu dem schlechten Branchen-scorewert in Höhe von Kategorie “I” kommt, indem sie Auskunft darüber erteilt, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 546,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2011 zu zahlen
Der Kläger ist ein solventer Wirtschaftsberater, die Beklagte die bekannte Kreditauskunftei. Sie ermittelt u. a. sog. Scores, anhand derer die Kreditwürdigkeit von Personen bemessen wird. Der Kläger begehrt, im Wege der Stufenklage, u. a. Auskunft von der Beklagten über eine von ihr am 17. Juni 2010 erteilte Information zu seinem Scoring. Des weiteren macht der Kläger Schadens-ersatz geltend.
Die Beklagte ermittelt Scoring-Werte über die Bonität von Personen anhand von ihr gemeldeten Daten. Sie ermittelt einen Basisscorewert sowie branchenspezifische Score-Werte, die von einander abweichen können. Zur Ermittlung der Score-Werte ordnet die Beklagte die Person einer Gruppe mit gleichen oder ähnlichen Merkmalsausprägungen zu und ermittelt, ob und in wie vielen fällen es in der jüngsten Vergangenheit bei der jeweiligen Vergleichsgruppe zu Zahlungsstörungen gekommen...
Viele Schuldner glauben, wenn sie nur lange genug warten, würden die Forderungen der Gläubiger irgendwann verjähren. Dies ist jedoch meist ein Trugschluss, da die Verjährung bei jeder Vollstreckungshandlung von neuem zu laufen beginnt.
Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderung zu begleichen oder einen Vergleich mit dem Gläubiger zu schließen, bleibt ihm nur die Möglichkeit durch eine Restschuldbefreiung von seinen Schulden los zu kommen. Dabei ist die Restschuldbefreiung nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig, sondern kann auch gegen den Willen der Gläubiger erfolgen.
Für die Restschuldbefreiung muss der Schuldner ein gerichtliches Verfahren durchlaufen und entweder in einem Verbraucherinsolvenzverfahren oder einem Regelinsolvenzverfahren Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Diese Möglichkeit ist nicht nur auf Verbraucher, also Arbeitnehmer, Rentner und Leistungsempfänger beschränkt, sondern kann auch von Selbstständigen in Anspruch genommen werden.
Während des gesamten laufenden Verfahrens ist der Schuldner vor Vollstreckung durch die Gläubiger geschützt.
Das Verfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung dauert aktuell noch sechs Jahre. Derzeit liegt ein Regierungsentwurf vor, der eine Verkürzung auf drei Jahre vorsieht, wenn der Schuldner 25 % der Forderungen innerhalb von drei Jahren bezahlen kann. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist vorgesehen, wenn der Schuldner in dieser Zeit die Verfahrenskosten begleichen kann.
Während des gesamten Verfahrens, das sich in einer Insolvenz – und eine Wohlverhaltensphase unterteilt, hat der Schuldner zahlreiche Verpflichtungen (Obliegenheiten) einzuhalten. Hierzu zählt, dass der Schuldner den...
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Wenn Sie diesen Beitrag aufgerufen haben, sind Sie möglicherweise noch unschlüssig, ob Sie tatsächlich den Gang zum Schuldenberater antreten wollen. In vielen Fällen ist es die Scham, die Schuldner davon abhält, sich einem Schuldenberater anzuvertrauen. Bei einem professionellen Schuldenberater ist diese Befürchtung allerdings unbegründet.
Mehr hierzu in dem Beitrag “Schulden und Scham – Wie Angst eine effektive Schuldenbereinigung blockiert”
Sie können sich Ihre Last von der Seele reden, ohne Vorhalte befürchtet oder „gut gemeinte Ratschläge“ anhören zu müssen. Schulden sind kein Thema, über das man sich gerne mit Freunden oder der Verwandtschaft unterhält. In der heutigen Leistungsgesellschaft wird oft Verschulden mit Versagen gleichgestellt. Ein professioneller Schuldenberater weiß, dass der Auslöser der Verschuldung meist in Form von Arbeitslosigkeit, Ehescheidung, Krankheit,etc. von außen kommt.
Als Schuldner stehen sie ständig unter Druck, wenn Mahnungen, Vollstreckungsandrohungen, Mahnbescheide, Inkassobriefe, Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft in Ihrem Briefkasten landen oder die Inkassofirmen gar persönlich bei Ihnen anrufen. Der Schuldenberater erledigt den Schriftverkehr mit den Gläubigern, so dass Sie in der Regel keine Briefe der Gläubiger mehr von den Gläubigern erhalten.
Der Schuldenberater kann Ihnen Wege aus der Verschuldung aufzeichnen, erklären wie ein Verbraucherinsolvenzverfahren abläuft, was es für Sie und Ihre Familie bedeutet und welche Möglichkeiten bestehen, mit den Gläubigern einen Vergleich abzuschließen. Sie bekommen...
Google findet zu dem Suchbegriff “Kredit ohne Schufa” 2.360.000 Treffer. Das Internet ist voll mit Anzeigen, die schnelles Geld ohne Bonitätsprüfung versprechen.

Gerade verschuldete Personen sehen eine schnelle und einfache Möglichkeit, mit einem weiteren Kredit aus der Schuldenfalle herauszukommen. Aber ist ein weiterer Kredit die Lösung ?
“Ihr Kredit steht bereit
Bitte Sofort Ihr Geld anfordern
XXXXXXX verhilft zu Darlehen auch wenn andere schon abgesagt haben. 35 Jahre Erfahrung und zahlreiche Kontakte zu Banken im In- und Ausland machen es möglich. Auch Kredit ohne Schufa. Sofortkredite zu Top Konditionen – ohne Vorkosten. ”
Schätzungsweise 400.000 Bürger glauben jedes Jahr dubiosen Kreditversprechungen, die schnelles Geld ohne Bonitätsprüfung verheißen.
Die Anzeigen stammen nicht von Banken, sondern werden nur von Kreditvermittlern ins Netz gestellt. Die Kreditvermittler kassieren erst einmal von dem Verbraucher Provisionen und andere Phantasiegebühren.
Bild : © entwurfsmaschine – Fotolia.com
Wenn Sie Glauben, ein Anwalt sei immer teuer, dann wissen Sie wahrscheinlich nicht, dass viele Anwälte auf der Grundlage von Beratungshilfe tätig werden.

Die Beratungshilfe ist mit der Prozesskostenhilfe vergleichbar und wird aus der Staatskasse bezahlt. Die Gebühren sind in der Regel deutlich niedriger, als die Gebühren die üblicherweise von den Anwälten geltend gemacht werden. Viele Anwälte sind daher nicht bereit auf der Grundlage eines Beratungshilfescheins tätig zu werden oder weisen erst gar nicht auf diese Möglichkeit hin.
Zuständig für die Bewilligung der Beratungshilfe ist die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts an Ihrem Wohnsitz.
Benötigt und verlangt werden in der Regel folgende Unterlagen:
Ob Sie Beratungshilfe erhalten, hängt nicht von der Höhe Ihrer Schulden, sondern alleine von der Höhe des Einkommens ab. Es gibt viele Programme, die berechnen, ob Sie die Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllen. Nachfolgend finden Sie den Link zum kostenlosen Programm Pkh-fix:
Es kann eine Herausforderung sein, einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Grundsätzlich kann die Beratungshilfe schriftlich oder durch Vorsprache in der Rechtsantragstelle beantragt werden. Für die schriftliche Beantragung verwenden Sie am besten den Vordruck, der jedenfalls für das Bundesland Bayern gilt: Antragsformular (externer Link)
Rechnen Sie mit Nachfragen und damit, dass weitere Unterlagen angefordert werden. Sollten Sie in München zur Rechtsantragstelle gehen...
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Die Frage nach den Kosten einer Privatinsolvenz wird uns in der Beratung häufig gestellt. Zunächst einmal müssen Sie zwischen den eigentlichen Verfahrenskosten (Gerichts- und Treuhänderkosten) und den Kosten Ihres eigenen Anwalts unterscheiden.
Wir haben den Markt analysiert und festgestellt, dass Rechtsanwälte für die Vertretung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und sie Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren die unterschiedlichsten Gebührenmodelle verwenden. Dabei reichen die verlangten Gebühren vom Beratungshilfesatz über Abrechnungen nach dem Gebührenstreitwert entsprechend der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) bis zu unverschämten Fantasiegebühren. Eine einheitliche Linie lässt sich hier kaum feststellen. Von Kosten zwischen 300,00 € bis zu 5.000,00 Euro ist alles vertreten.
Wir arbeiten in der Regel auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung, so dass Sie von Anfang an wissen, welche Beträge an uns zu zahlen sind. In gewissem Umfang übernehmen wir auch Beratungshilfemandate. Bei der Bewilligung von Beratungshilfe ist allerdings zu beachten, dass diese nur die Kosten bis zur Erteilung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuche deckt. Die Antragstellung und Vertretung im Eröffnungsverfahren ist von der Beratungshilfe nicht umfasst.
Die gründliche Aufarbeitung der Schuldensituation, die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes und die Vorbereitung des Insolvenzantrages stellt einen gewissen Arbeitsaufwand dar. Bei einer Vergütung im unteren Preissegment müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Fall nur nach Schema F abgehakt wird. Dies kann später für Sie enorme Kosten und Unannehmlichkeiten nach sich ziehen.
Sie können davon...
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