
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 16.02.12 – III-5 RVs 113/11 – festgestellt, dass es nicht genügt, dass der Strafrichter auf die Entscheidung der Behörde bzw. des Sozialgerichts Bezug nimmt, sondern das Bestehen oder Nichtbestehen der sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen selbst festzustellen hat.
Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand. Demgemäß sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten im — genau zu bezeichnenden Tatzeitraum dargestellt haben und in welcher Höhe er nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen dann jeweils einen Anspruch auf öffentliche Leistungen hatte bzw. eine Überzahlung solcher öffentlicher Leistungen erfolgte.
Insoweit ist seitens des erkennenden Gerichtes unter genauer Bezeichnung des Tatzeitpunktes selbst eine — ggf. auch ins Einzelne gehende — Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen notwendig
Der Urteilstext:
mehr...Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom B. September 2011 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., die Richterin am Oberlandesgericht L. und den Richter am Amtsgericht F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung...