
Das VG Gießen hat sich in seinem Urteil vom 27.02.2012 (4 K 2152/11.GI) mit der Frage befasst, welche Presseauskünfte die Staatsanwaltschaft nach Verfahrenseinstellung erteilen darf.
In dem betreffenden Fall stellte die Staatsanwaltschaft Gießen ihre Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Anfang des Jahres 2011 gerieten diese Ermittlungen wieder in das Blickfeld öffentlichen Interesses. Im Dezember 2010 trat die „Gießener Allgemeine Zeitung“ an den damaligen Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Gießen, Oberstaatsanwalt C., heran; Grund dafür waren Verdachtsmomente gegen einen Mediziner, der bis zum Jahr 1996 Oberarzt in I. der H-Stadt Universitätsklinik und danach noch außerplanmäßiger Professor am Fachbereich Medizin der F-Universität war. Wegen Ungereimtheiten in Veröffentlichungen dieses Mediziners, aber auch der bevorstehenden Einweihung des Universitätsklinikums Gießen, dem Ruf der Universität in Forschung und Wissenschaft sowie bundesweiten Interesses an gefälschten Doktorarbeiten und der Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wert wissenschaftlichen Arbeitens kam die Presse auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren 701 Js 9064/04 zurück. Unter der Überschrift „Gefälschte Medizinstudie zieht weitere Kreise“ berichtete die „Gießener Allgemeine Zeitung“ in ihrer Ausgabe vom 12. Januar 2011 (Bl. 173 d.A.):
„Es sind genau die Vorwürfe – Datenmanipulation und illegale Studien am Menschen im Zusammenhang mit HES [scil. Hydroxyethil-Stärke] – unter denen die Gießener Staatsanwaltschaft gegen J. und Kollegen 2005 ermittelte. Die Akten mussten damals geschlossen werden, weil die von einem Zeugen gegebenen Hinweise zwar glaubhaft erschienen, aber nicht belegt werden konnten. ‚Wir waren uns sicher, dass an der Sache...
mehr...In seinem Urteil vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren 1 StR 525/11 hat der Bundesgerichtshof sich eingehend mit der Frage der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in großem Umfang und insbesondere auch mit der Möglichkeit noch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, die dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, befasst.
In seiner Entscheidung hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:
mehr...Für die Strafzumessung in Fällen der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in § 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. In Fällen, in denen – wie hier – noch die vorherige Gesetzesfassung dieser Vorschrift Anwendung findet, weil die Tat vor dem 1. Januar 2008 begangen wurde, ist das Regelbeispiel nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem aus grobem Eigennutz gehandelt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (im Verfahren 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag
50.000 € übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen...
Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch § 142 StGB geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist. Welche Ansprüche der Beteiligten sich nach Abschluss der Ermittlungen tatsächlich herausstellen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Feststellungspflicht trifft auch einen Verkehrsteilnehmer, der ohne jede eigene Schuld in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zuhaben.
Bis zur Neufassung des § 142 StGB aufgrund des 13. Strafrechtsänderungsgesetzes ist für die Strafzumessung weiterhin von Bedeutung. Gerade wegen des Wegfalls des § 142 Abs. 3 StGB, der eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah, hielt es der Gesetzgeber für Fälle besonders verwerflicher Handlungsweise und deren sozialethischer Einordnung – wobei nach dem Kontext der Gesetzesmaterialen diejenigen Fälle gemeint sind, in denen der Täter die Verkehrsunfallflucht gegenüber einem schwerverletzten Unfallbeteiligten begeht – für angezeigt, das Höchstmaß der Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB von zwei auf drei Jahre anzuheben.
Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluß vom 22.11.2011 in dem Verfahren 3 Ss 356/11 festgestellt.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.
Copyright © 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiIn Frankfurt ist in der Woche vom 19.-23.03.2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen:
Es darf dringend geraten werden, sich – nicht nur im Bereich der Messstellen – an die vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.
Quelle: PP Frankfurt
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Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluß vom 28. Februar 2012 (2 Ss-OWi 21/12, 2 Ss OWi 21/12) festgestellt dass für die Frage, bis wann das Gericht auf den sich verspätenden Betroffen warten muß, nicht der tatsächliche Sitzungsbeginn, sondern der Zeitpunkt, zu dem geladen war, maßgeblich ist.
Der Betroffene, dessen Einspruch durch das AG verworfen wurde, wendete in seiner Rechtsbeschwerde ein, dass das Amtsgericht es die erforderliche Wartezeit von 15 Minuten nicht eingehalten habe. Die Hauptverhandlung habe erst um 14.15 Uhr begonnen, der Einspruch sei bereits um 14.18 Uhr verworfen worden.
Der Betroffene habe sich mit seinem als Zeugen sistierten Bruder A – dieser sei der wirkliche Fahrer des Fahrzeugs gewesen – pünktlich um 14:00 Uhr vor dem Sitzungssaal des Amtsgerichts eingefunden. Nachdem die Sache um 14:10 Uhr noch nicht aufgerufen gewesen sei, habe er sich kurzzeitig vom Sitzungssaal entfernt, wohl wissend, dass das Gericht eine mindestens fünfzehnminütige Wartezeit einzuhalten habe und davon ausgehend, dass das Gericht dieser Obliegenheit auch nachkommen werde. Als er um 14:20 Uhr vor dem Sitzungssaal eingetroffen sei, habe er erfahren müssen, dass sein Einspruch verworfen worden war.
Das OLG wies die Rechtsbeschwerde maßgeblich mit folgender Begründung zurück:
mehr...Die vom Gericht einzuhaltende Wartezeit – üblicherweise 15 Minuten (KK-OWiG Senge, a. a. O.) – beginnt mit der festgesetzten Terminsstunde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, Rn 13 zu § 329; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2001 – 2b Ss 370/00 – 99/00 I, NStZ-RR 2001, 303). Nur auf diesen Zeitpunkt können die Verfahrensbeteiligten ihr Verhalten abstellen. Er gilt sowohl für die Wartepflicht des pünktlich erschienenen Betroffenen, der nicht unbeschränkt auf...
Im Märkischen Kreis ist vom 10. bis zum 16. Januar 2012 u.a. mit folgenden Geschwindigkeitskontrollen zu rechnen:
Dienstag, 10.01.2012
Mittwoch, 11.01.2012
Donnerstag, 12.01.2012
Freitag, 13.01.2012
Samstag, 14.01.2012
Sonntag, 15.01.2012
Montag, 16.01.2012
Es darf dringend geraten werden, sich – nicht nur im Bereich der Messstellen – an die vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.
Quelle: Polizei NRW
Copyright © 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiDer ab dem 1.01.2012 gültige Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 30. Dezember 2011 (Nr. 197) bekannt gegeben.
Nach § 247 BGB hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz zu berechnen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Dieser Zinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 I S. 2 BGB. Er wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Für die Anpassung ist die Änderung des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres maßgeblich.
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 27. Dezember 2011 beträgt 1,00 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2011 um 0,25 Prozentpunkte gefallen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2011 hat 1,25 % betragen).
Somit sinkt der Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2012 auf 0,12 %.
Die Nächste Anpassung findet zum 1. Juli 2012 statt.
Weitere Informationen erhalten Sie auch hier auf den Seiten der Deutschen Bundesbank
Copyright © 2011 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiNach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. November 2010 – 1 StR 581/09, NJW 2011, 1462, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere eines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Urteil vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 321 ff.).
Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge für Amphetamin mit 10 g Amphetamin-Base bestimmt (Urteil vom 11. April 1985 – 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; vgl. auch Urteil vom 1. September 1987 – 1 StR 191/87, BGHSt 35, 43, 48).
Für (2S)-Methamphetamin hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge mit 5 g Methamphetamin-Base festgelegt (Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89).
Für Methamphetaminracemat – (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan – beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base.
Copyright © 2011 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski,... mehr...
Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender – über 20 Jahre alter – Opel Kadett aufgefallen sein. Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.
Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem “Lappen” nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei.
Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille betragen hat…
All dies soll den Kontrollierten dazu bewegt haben, gegenüber den Polizeibeamten zu äußern, dass er nun erwäge, seinen Kadett zu verkaufen und künftig mit Bus und Bahn zu fahren…
Quelle: PP Frankfurt
Copyright © 2011 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski…ist aus dem Dienst zu entfernen.
Dies hat das VG Wiesbaden (28 K 157/10.WI.D) in dem Verfahren einer Polizeibeamtin, die sich gegen die disziplinarrechtliche Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtendienst zur Wehr gesetzt hat, festgestellt.
In den Entscheidungsgründen führt das VG unter anderem folgendes aus:
mehr...Der Schwerpunkt des der Beamtin vorzuwerfenden Dienstvergehens liegt in dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt. Bereits der gesetzliche Strafrahmen des § 258a StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe im Regelfall) macht deutlich, dass es sich bei dem Fehlverhalten der Beamtin nach der Wertung des Gesetzgebers um eine Straftat mit erheblichem Gewicht handelt. Die Beklagte hat durch die Art und die Umstände der Tatbegehung zudem gegen ureigenste Kernpflichten des ihr anvertrauten Amtes, nämlich gegen die Pflicht, Straftaten zu verhindern und Straftäter zu ermitteln und zu verfolgen, nachhaltig verstoßen und damit gezeigt, dass sie in dem Amt einer Polizeibeamtin untragbar ist. Sie hat sich nicht nur auf die Seite eines wegen Vergewaltigung und versuchten Todschlags gesuchten Schwerstkriminellen gestellt und ihm Zuflucht gewährt. Sie hat darüber hinaus ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse über die geplante Festnahme durch ihre Kollegen an den Gesuchten weitergegeben und dadurch die Ermittlungsmaßnahmen gefährdet und vermutlich deren unmittelbaren Erfolg (zunächst) auch verhindert. Form und Gewicht des Verschuldens wiegen schwer. Die vorsätzlich begangene Pflichtverletzung erstreckte sich über Wochen. Auch der von der Beklagten in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren vom 23.06.2006 geäußerte Beweggrund für ihr Handeln, sie habe auf den Gesuchten einwirken wollen, damit dieser sich freiwillig stellt, steht...
Wie das BVerwG hier mitteilt, wurden nun Termine zur mündlichen Verhandlung in den Revisionsverfahren bezüglich des Ausbaus des Frankfurter Flughafens auf den 13. und 14. März 2012 bestimmt.
Auf Klagen der Stadt Neu-Isenburg, privater Anlieger, einer Klinik sowie weiterer Gemeinden in der Umgebung des Flughafens hatte der VGH in Kassel das Land Hessen mit Urteil vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Nachtzeit von 23.00 bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen.
Mit den nunmehr im März kommenden Jahres zur Verhandlung anstehenden Revisionen möchten die Kläger die vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und damit letztendlich ein möglichst umfassendes Nachtflugverbot erreichen.
Das Land Hessen und die Fraport AG kämpfen hingegen gegen die vom VGH auferlegte Verpflichtung zur Neuregelung des Nachtflugbetriebes.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist damit wohl frühestens im April 2012 zu erwarten.
Copyright © 2011 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiIm Bundesgestzblatt vom 26.10.2011 wurde auf Bl. 2082 das Gesetz zu Änderung des § 522 ZPO verkündet, so dass diese Vorschrift ab dem 27.10.2011 in seiner neuen Fassung anzuwenden ist.
Bislang konnten Berufungsgerichte nach § 522 Absatz 2 ZPO die Berufung in klaren Fällen ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Der Berufungskläger hatte keine weitere Anfechtungsmöglichkeit.
Nun muß im Berufungsverfahren muss grundsätzlich immer dann mündlich verhandelt werden, wenn eine mündliche Erörterung des Rechtsstreits geboten ist.
Die Schwelle für eine Prozessbeendigung durch unanfechtbaren Beschluss wird insofern heraufgesetzt, als das nun eine Berufungszurückweisung durch Beschluß nur dann erfolgen darf, wenn und soweit die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Außedem wird das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wird neu eingeführt.
Wenn eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, kann nun ab einer Beschwer von 20.000 € eine entsprechende Beschwerde eingelegt werden. Damit werden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie bislang die Berufungsurteile anfechtbar.
Bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die gänderte Vorschrift bezüglich der Frage, wann eine Berufung “offensichtlich” keine Aussicht auf erfolg hat und der Frage wann eine mündlcihe Verhandlung “nicht geboten” erscheint, auslegen werden.
Siehe auch: Gesetzentwurf
Copyright © 2011 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiZum 1. Januar ist es soweit: Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte wird durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt.
Im Vorfeld dieser Änderung werden derzeit allen ca. 41 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland die über sie erfaßten “Elektronischen LohnsteuerabzugsMerkmale” (ELStAM) in einem Schreiben bekannt gegeben.
Diese sollten von den Arbeitnehmern auch sofort geprüft werden, da nach den mitgeteilten Merkmalen der Lohnsteuerabzug ab dem 1. Januar 2012 erfolgen wird.
Sollten die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht richtig erfasst oder Änderungen erforderlich sein, so kann eine Änderung mit Formularen, die hier auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden können, beantragt werden.
Zur Überprüfung der über den Bürger gespreicherten Frage ist auch angekündigt, dass im Elsterportal künftig eine Abfrage der erfassten Merkmale möglich sein soll. Diese Funktion ist bislang jedoch noch nicht freigeschaltet.
Copyright © 2011 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiDie Regelbedarfssätze, nach denen das Arbeitslosengeld II sowie die Grundsicheurng nach dem SGB XII berechnet werden, werden zum 1. Januar 2012 angepaßt.
Der Bundesrat hat nunmehr folgende Sätze beschlossen:
…unter dieser Überschrift berichtet die Frankfurter Rundschau hier über eine doch bedenkliche Betrugsmasche, von der ich in Deutschland bislang (noch?) nichts gehört habe.
Rentner täuschen einen Unfall bzw. eine Verletzung vor und bezichtigen später den Helfer, ihnen die Verletzung zugefügt zu haben um so an Geld zu kommen…
Ausschließen, dass das auch in Deutschland “klappen” könnte kann ich jedenfalls nicht.
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