
Im Januar 2013 wurde die neue Mopedführerscheinklasse AM u.a. für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads und Trikes), jeweils mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h bei 50 ccm HubraumHubraum bzw. 4 kW bei Elektromotoren. Bislang waren hierfür die Fahrerlaubnisklassen M oder S erforderlich.
Grundsätzlch darf die Fahrerlaubnis der Klasse AM ab 16 Jahren erworben werden (§ 10 FEV).
Mit Wirkung vom 1. Mai 2013 wurde nun allerdings befristet bis zum 30.April 2018 in der 3. FeVAusnV festgelegt, dass für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt wird.
Inhaber der entsprechende Fahrerlaubnisse dürfen ihre Fahrzeuge vor dem 16. Geburtstag allerdings nur in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen fahren. Dies könnte insbesondere in den an andere Bundesländer angrenzenden Regionen zu Problemen führen.
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In seinem Beschluss vom 12.04.2013 hat das OLG Frankfurt (2 Ss-OWi 173/13, 2 Ss OWi 173/13) festgestellt, dass der Tatrichter nicht grundsätzlich verpflichtet ist, die Bedienungsanleitung einer Geschwindigkeitsmessanlage beizuziehen.
Dies begründet der Senat u.a. wie folgt:
mehr...[...]wenn die Bedienungsanleitung des standarisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte ist [...]ist das Tatgericht grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen. Lehnt das Tatgericht wie hier einen derartigen pauschalen Antrag auf Beiziehung ab, begründet dies in der Regel weder einen Verstoß nach § 338 Nr. 8 StPO, noch einen nach § 244 StPO
Hält der Tatrichter eine Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts für seine Überzeugungsbildung für notwendig und macht damit seine Überzeugungsbildung von der Kenntnis des Inhalts dieser Anleitungen abhängig, dann muss er diese ordnungsgemäß als Beweismittel ins Verfahren einbringen, damit er sie in seiner Beweiswürdigung verwenden kann. Hält der Tatrichter hingegen die Kenntnisnahme oder Einsicht in die Bedienungsanleitung für seine Überzeugungsbildung nicht für notwendig, weil in aller Regel das Beweismittel für den ordnungsgemäßen Aufbau des konkreten Meßgeräts der Meßbeamte ist der die angegriffene Messung vorgenommen hat und das Tatgericht seine Überzeugungsbildung alleine auf dessen Zeugenaussage stützt, muss er die Bedienungsanleitung auch nicht beiziehen wenn sich aus der Aussage keine begründeten Zweifel ergeben, die die Beiziehung zu Beweiszwecken notwendig erscheinen läßt.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich dies auch nicht daraus, dass für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Aufbaus der...
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Hessen hat in der Sitzung vom 3. Mai 2013 den Entwurf eines § 202d StGB, mit dem Datenhehlerei unter Strafe gestellt werden soll, in den Bundesrat eingebracht.
Der Text des Entwurfes des neuen § 202d StGB lautet (BR-Drucksache 284/13):
Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, an deren Nichtweiterverwendung der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse hat und die nicht aus allgemein zu gänglichen Quellen entnommen werden können.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202d, 263 bis 264, 267 bis 269, 303a oder 303b verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden.
Außerdem sind weitere Änderungen in den §§ 202a, 202b, 205 StGB, 100a, 100c, 112a StPO vorgesehen.
Davon, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung tatsächlich in absehbarer Zeit in Kraft tritt, kann wohl eher nicht ausgegangen werden…
Copyright © 2013 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski

…spart es mir seit Jahren jede Menge an Aufwand bei der Einreichung von Schriftsätzen, so ist doch weiterhin auf Seiten der hessischen Justiz eine gewisse Skepsis festzustellen. Bei der Anwendung durch die Geschäftsstellen ergeben sich auch noch viele Ungereimtheiten. Unverständlich bleibt für mich unter anderem, warum ich selbst Urteile im *.DOC Format und damit ohne jegliche Gewähr, dass sie authentisch angezeigt werden, übermittelt bekomme.
Beim AG Wiesbaden hat nun wohl ein Rechtsanwalt die Auffassung vertreten, dass ein per EGVP übermittelter Schriftsatz einer Übersendung in Schriftform mit beglaubigten Abschriften gleichzustellen sei. Anders als bei der Papierakte hat bei per EGVP übermittelten Dokumenten die Geschäftsstelle des Gerichts die Aufgabe, die Schriftsätze auszudrucken und dann der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen.
Problematisch war dies in dem vom AG Wiesbaden am 12.03.13 entschiedenen Fall (92 C 4921/12), weil der Anwalt eine Kündigung ausgesprochen hatte und – jedenfalls das Amtsgericht – den von der Geschäftsstelle erstellten Ausdruck des Schriftsatzes nicht mit einer beglaubigten Abschrift gleichstellt und aus diesem Grund die Erfüllung des Schriftformerfordernisses verneint hat.
Eine zweifelhafte Entscheidung. Denn, wenn das EGVP den bisherigen Papierweg ersetzen soll, dann ist es m.E. auch nur folgerichtig, dass die von der Geschäftsstelle für die Gegenseite gefertigten Ausdrucke entweder beglaubigt oder einer beglaubigten Kopie gleichgestellt werden.
In den Entscheidungsgründen führt das AG Wiesbaden folgendes aus:
mehr...Die mit Schriftsatz vom 13.02.2013 ausgesprochene Kündigung ist formnichtig....


Verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkende Kraftfahrzeuge können auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden. Diese Erwartung ist im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet, wenn seit Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist.
Diesen Leitsatz hat der Hessischer Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 31.01.2013 (8 A 1667/12) aufgestellt und in den Entscheidungsgründen unter anderem folgendes ausgeführt:
mehr...Der vorliegende Fall ist insofern zwischen diesen beiden Fallgruppen einzuordnen, als der Taxenstand nicht – wie beim absoluten Haltverbot – nur dem fließenden Verkehr bzw. Rettungsfahrzeugen vorbehalten war und für diese jederzeit freigehalten werden musste, andererseits aber nur zum Halten und Parken bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel, zu denen der Reisebus des Klägers nicht gehörte, zugelassen war. Wie sich aus der Verhandlungsniederschrift über eine Abschleppmaßnahme vom 2. Juli 2011 (Bl. 1 der Behördenakten) ergibt, war zwar vor dem Standort des vom Kläger abgestellten Busses neben Zeichen 229 (Taxenstand) zu § 41 StVO (Erläuterungen: Ge- oder Verbot; Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen) auch das Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) zu § 41 StVO (Erläuterungen: Ge- oder Verbot; Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten) aufgestellt. Jedoch bezog sich, wie den Erläuterungen zu beiden Zeichen zu entnehmen ist, das absolute Haltverbot nur auf den an den Taxenstand angrenzenden Teil der Fahrbahn, während das speziellere Zeichen 229 für...


Gegen den Kläger war ein unbefristetes Stadionverbot für das Spardabank-Hessen-Stadion am Offenbacher Bieberer Berg ausgesprochen worden.
Mit seiner Klage möchte der Kläger die Aufhebung des Stadionsverbotes erreichen.
Den Streitwert für diese Klage hat das AG Offenbach mit Beschluß vom 15.03.2013 (380 C 502/12) auf 10.532 € festgesetz.
Diese Wertfestsetzung begründet das Gericht wie folgt:
mehr...In der Sache geht es dem Kläger um die Beseitigung des von der Beklagten ausgesprochenen unbefristeten Stadionverbotes und damit darum, weiter gegen Entgelt die Spiele des OFC im Stadion am Bieberer Berg besuchen zu dürfen. Eine entsprechende Anwendung des § 8 ZPO passt auf diesen Fall nicht, da die Regelung auf Konstellationen zugeschnitten ist, in denen die streitige Zeit des Nutzungsverhältnisses genau bestimmt werden kann. Insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahresentgelts begrenzt. Demgegenüber kommt dieser Begrenzung nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen. In derartigen Fällen ist eine entsprechende Anwendung des § 9 ZPO geboten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 867, 869). Um eine vergleichbare Konstellation geht es auch hier, weil der Kläger sich darauf beruft, von der Beklagten gegen Entgelt auf unbestimmte Zeit Zutritt zum Stadion verlangen zu können. Dabei kann er sich darauf stützen, dass der Veranstalter bei Fußballspielen in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion gewährt. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr...


Mehrere Neu-Isenburger Senioren sollen am Freitagvormittag das Ziel von Betrügern geworden sein. Offensichtlich wurden sie zunächst von den Tätern dabei beobachtet, wie sie in Bankfilialen Geld am Automaten abhoben.
Später soll sich bei den Opfern ein angeblicher Bankmitarbeiter gemeldet haben, der von Unstimmigkeiten in der Bankfiliale berichtete und davon, dass eine Mitarbeiterin der Bank beauftragt sei, diesen Vorfällen nachzugehen. Auch die Polizei wäre über diese Störung in der Bank informiert und würde ermitteln. Die Bankangestellte würde deswegen bei den Opfern vorbei kommen und die Kontokarten einziehen, wobei sie auch die dazugehörige PIN benötige.
Wenigstens in einem Fall sollen die Täter so tatsächlich die Kontokarte und die PIN erhalten haben, womit sie dann kurz darauf das Konto des Opfers geplündert haben sollen.
Es ist dringend davor zu warnen, die Kontokarte und die PIN herauszugeben. Selbst die eigene Bank geht die PIN nichts an.
Geschädigte und Zeugen können sich bei der Kriminalpolizei in Offenbach unter 069 8098-1234 melden.
Quelle: PP Südosthessen.
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Grundsätzlich ist es einem Angeklagten nicht verwehrt, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten.
Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 29. Januar 2013 (4 StR 532/12) festgestellt und das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben.
In den Urteilsgründen wird u.a. folgendes ausgeführt:
Copyright © 2013 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiDer Angeklagte hat sich auf die wahrheitswidrige Behauptung eines drohenden [...] bzw. eines bereits eingeleiteten Angriffs [...] der Zeugen beschränkt. Darüber hinausgehende Verleumdungen oder Herabwürdigungen [...], die eine
straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten, sind in seinem Vorbringen nicht enthalten. Auch hat der Angeklagte die Zeugen nicht einer besonders verwerflichen Handlung bezichtigt [...], sodass nicht angenommen werden kann, dass es ihm darum ging, ihr Ansehen über das verfolgte Verteidigungsziel hinaus zu beschädigen [...].

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Das Konzept der Stadt Offenbach zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2006 nebst Fortschreibung 2009 entspricht nicht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).
Durch das Konzept wird nicht ermittelt, bis zu welcher Mietobergrenze Hilfeempfänger sich Wohnungen einfachen Standards im gesamten Vergleichsraum beschaffen können, sondern welche Durchschnittspreise in den unterschiedlichen Baualtersklassen nach dem einfachen Mietspiegel 2006 bzw. 2008 der Stadt Offenbach gezahlt wurden.
Die Schlüssigkeit des Konzeptes ist zweifelhaft hinsichtlich der Unterscheidung in drei Baualtersklassen, in jedem Fall sagt aber der arithmetische Wert nichts über das tatsächliche Vorhandensein freier Wohnungen einfachen Standards und deren Preis.
Dies hat das LSG Hessen in seiner Entscheidung vom 15.02.2013 (L 7 SO 43/10) festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes festgestellt:
mehr...Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und...
…ermöglicht die grundsätzlich unzulässige Zurückverweisung.
Dies hat das SG Darmstadt in seinem Beschluß vom 4.02.2013 – S 13 SV 9/12 – klargestellt und das vom SG Kassel nach Darmstadt verwiesene Verfahren wieder zurück an das SG Kassel gegeben, was es u.a. wie folgt begründet:
Weil der Beschluss des Sozialgerichts Kassel [...]objektiv unhaltbar und unverständlich ist und das rechtliche Gehör des (eigentlich) beklagten Bundesministeriums der Justiz verletzt worden ist, entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung, weswegen eine Rückverweisung zu erfolgen hatte. [...]
Grundsätzlich hat ein Verweisungsbeschluss des abgebenden Gerichts abdrängende und aufdrängende Wirkung. Weder Zurückverweisung noch Weiterverweisung sind dann im Normalfalle noch möglich.[...]
Neben den Fällen der Willkür, wenn also der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, und der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, z.B. der Verletzung rechtlichen Gehörs, entfällt eine Bindung bei offensichtlich unhaltbarem, objektiv unverständlichem, unsachlichem, nicht mehr zu rechtfertigendem Verhalten des abgebenden Gerichts [...].
Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Vorliegend war dem verweisenden Spruchkörper des Sozialgerichts Kassel von Anbeginn bewusst, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist.
[...]
Wenn aber eine sachliche Zuständigkeit durch das Sozialgericht Kassel nicht festgestellt werden konnte, lag es auf der Hand, dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls nicht eröffnet sein würde. Damit war denknotwendig ebenfalls ausgeschlossen, dass ein vom Rechtsweg und von der sachlichen Zuständigkeit her unzuständiges Sozialgericht Darmstadt örtlich für die Entscheidung...
…ermöglicht die grundsätzlich unzulässige Zurückverweisung.
Dies hat das SG Darmstadt in seinem Beschluß vom 4.02.2013 – S 13 SV 9/12 – klargestellt und das vom SG Kassel nach Darmstadt verwiesene Verfahren wieder zurück an das SG Kassel gegeben, was es u.a. wie folgt begründet:
Weil der Beschluss des Sozialgerichts Kassel [...]objektiv unhaltbar und unverständlich ist und das rechtliche Gehör des (eigentlich) beklagten Bundesministeriums der Justiz verletzt worden ist, entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung, weswegen eine Rückverweisung zu erfolgen hatte. [...]
Grundsätzlich hat ein Verweisungsbeschluss des abgebenden Gerichts abdrängende und aufdrängende Wirkung. Weder Zurückverweisung noch Weiterverweisung sind dann im Normalfalle noch möglich.[...]
Neben den Fällen der Willkür, wenn also der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, und der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, z.B. der Verletzung rechtlichen Gehörs, entfällt eine Bindung bei offensichtlich unhaltbarem, objektiv unverständlichem, unsachlichem, nicht mehr zu rechtfertigendem Verhalten des abgebenden Gerichts [...].
Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Vorliegend war dem verweisenden Spruchkörper des Sozialgerichts Kassel von Anbeginn bewusst, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist.
[...]
Wenn aber eine sachliche Zuständigkeit durch das Sozialgericht Kassel nicht festgestellt werden konnte, lag es auf der Hand, dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls nicht eröffnet sein würde. Damit war denknotwendig ebenfalls ausgeschlossen, dass ein vom Rechtsweg und von der sachlichen Zuständigkeit her unzuständiges Sozialgericht Darmstadt örtlich für die Entscheidung in...
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 7.11.2012 (4 EntV 4/12) festgestellt, dass im Entschädigungsverfahren nach den §§ 198 ff. GVG die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbarkeit bestimmter Handlungen nicht zu überprüfen sei.
Gegenstand der Beurteilung des Entschädigungsgerichts sei es allein, ob die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung nach dem ihr zugrunde liegenden Verfahren früher hätte getroffen werden können, also unangemessen verzögert worden ist.
Ob die Berücksichtigung der unangemessenen Verfahrensdauer durch das Strafgericht zutreffend und ausreichend ist, sei vom Entschädigungsgericht nicht zu prüfen, denn nach § 199 III S. 2 GVG sei das Entschädigungsgericht bei Klagen des Beschuldigten “hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden”.
Die Berücksichtigung einer unangemessenen Verfahrensdauer sei im Strafverfahren nicht allein durch eine Milderung der Strafe im Fall der Verurteilung, sondern auch bei Entscheidungen über eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, , 154 und 154a StPO möglich. Sie könne insoweit in die Entscheidung einfließen, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums oder eines Ermessens die lange Verfahrensdauer bei der zu treffenden Entschließung berücksichtigen. Von einer Berücksichtigung der Verfahrensdauer kann nur dann nicht gesprochen werden, wenn die Einstellung des Verfahrens allein aus anderen Gründen erfolgt.
Schließlich könne die Berücksichtigung einer unangemessenen Verfahrensdauer im Strafverfahren auch konkludent erfolgen. Ob dies der Fall war, könne vom Entschädigungsgericht jedoch nur anhand...
Der ab dem 1.01.2013 gültige Basiszinssatz wurde von Der Bundesbank auf -0,13 % und damit erstmals mit einem negativen Zinssatz bekannt gegeben.
Nach § 247 BGB hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz zu berechnen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Dieser Zinssatz dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 I S. 2 BGB. Er wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Für die Anpassung ist die Änderung des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres maßgeblich.
Somit sinkt der Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2013 von 0,12% auf -0,13 %.
Die Nächste Anpassung findet zum 1. Juli 2013 statt.
Weitere Informationen erhalten Sie auch hier auf den Seiten der Deutschen Bundesbank
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…meint das Landessozialgericht Hessen in seiner Entscheidung vom 6.11.2012 (L 6 AS 469/12 B) und wies mit dieser Begründung die Beschwerde gegeben die Ablehnung der Prozeßkostenhilfebewilligung zurück.
In seiner Entscheidung hat das LSG u.a. folgendes ausgeführt:
mehr...Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einem Prozessbeteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Vertretung der Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Klageverfahren erscheint nicht erforderlich i.S. der gesetzlichen Vorschrift. Der Rechtsbegriff der Erforderlichkeit ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (zuletzt Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2011, 1 BvR 1737/10 m.w.N.) geklärt. Danach beurteilt sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs wäre zwar bei alleiniger Betrachtung des vorliegenden Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 12. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 (Leistungszeitraum 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012) davon auszugehen, dass bereits Umfang und Schwierigkeit der Sache im Hinblick auf den Vortrag zur fraglichen Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2...
Im Ermittlungsverfahren ist für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich. Dies entbindet den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden aber nicht von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen . Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens kann für die Verteidigerbestellung eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommen.
Entsprechend hat das Landgericht Limburg in seiner Entscheidung vom 27.11.2012 (5 AR 33/12) dem Beschuldigten auf seinen Antrag hin und ohne Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft einen Pflichtverteidiger beigeordnet.
In den Entscheidungsgründen führt das LG u.a. folgendes aus:
mehr...Die Beiordnung der Verteidigerin im Vorverfahrens war auf Antrag des Beschuldigten auszusprechen (§§ 141 IV, III 1 StPO), da in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 I Nr. 1 und II 1 StPO notwendig sein wird.
1. Es ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann (§ 140 II 1 StPO). Die Verteidigungsfähigkeit richtet sich nach den geistigen Fähigkeiten, dem Gesundheitszustand und sonstigen Umständen des Falles. Geistige und seelische Gebrechen führen je nach Grad der Behinderung zur Pflicht, einen Verteidiger zu bestellen (vergl. OLG Hamm NJW 2003, 3286 – iuris). Eine Beiordnung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vergl. OLG Frankfurt StV 1984, 370 – iuris). Vorliegend ist eine Verteidigungsunfähigkeit aufgrund der Erkenntnisse zur Person des Beschuldigten aus dem Verfahren 4 Js 6194/11 offenkundig. [...]
[...]
Die Notwendigkeit eines Verteidigers folgt zudem aus der – zumindest aus Sicht der...